ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN SERVICE “CASHLESS” / BEZIEHUNGEN WEEZEVENT / TEILNEHMER — WeezPay

PREAMBLE :

Diese All­ge­meinen Nutzungs­be­din­gun­gen für den Ser­vice “CASHLESS” (im Fol­gen­den “AGBs” genan­nt) gel­ten ohne Ein­schränkung oder Vor­be­halt für jede Nutzung des von WEEZEVENT den Teil­nehmern ange­bote­nen Service.

Die wichtig­sten Merk­male des Dien­stes wer­den im Fol­gen­den und auf der Web­site von WEEZEVENT vorgestellt.

Der Teil­nehmer ist verpflichtet, diese AGBs vor der Nutzung des Ser­vice zu lesen. Die Nutzung des Dien­stes liegt in der alleini­gen Ver­ant­wor­tung des Teilnehmers.

Die Kon­tak­t­dat­en von WEEZEVENT laut­en wie fol­gt : WEEZEVENT, Sàrl mit einem Kap­i­tal von CHF 20 000 und Sitz in den Place du Nord 7, CH-1005 Lau­sanne, ein­er im Han­del­sreg­is­ter des Kan­tons Waadt unter IDE/UID CHE-293.650.669 einge­tra­ge­nen Gesellschaft in Per­son ihres Präsidenten.

Diese AGBs gel­ten unter Auss­chluss ander­er Bedin­gun­gen, ins­beson­dere solch­er, die der Ver­anstal­ter dem Teil­nehmer vorgelegt hat.

Diese AGBs sind auf der Web­site jed­erzeit zugänglich und haben bei Bedarf Vor­rang vor jed­er anderen Ver­sion oder jedem anderen wider­sprüch­lichen Dokument.

Sofern nicht anders nachgewiesen, stellen die im Com­put­er­sys­tem von WEEZEVENT gespe­icherten Dat­en den Nach­weis aller mit dem Teil­nehmer abgeschlosse­nen Geschäfte dar.

Der Teil­nehmer hat jed­erzeit ein Recht auf Zugang, Berich­ti­gung und Wider­spruch zu all seinen per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en, indem er schriftlich, schriftlich und durch Nach­weis sein­er Iden­tität an die fol­gende Adresse schreibt :

Place du Nord 7, CH-1005 Lausanne.

Der Teil­nehmer erk­lärt, dass er diese AGB gele­sen und akzep­tiert hat, indem er das dafür vorge­se­hene Kästchen ankreuzt, bevor er den Ser­vice nutzt.

Da diese AGB nachträglich geän­dert wer­den kön­nen, gilt für den Teil­nehmer die Ver­sion, die zum Zeit­punkt der ersten Nutzung des Dien­stes für eine bes­timmte Ver­anstal­tung auf der Web­site gültig ist.

Der Teil­nehmer erken­nt an, dass er über die erforder­liche Kapaz­ität ver­fügt, um den von WEEZEVENT ange­bote­nen Ser­vice zu nutzen.

Artikel 1 : Beschreibung und Betrieb des Dienstes

Die Ver­anstal­tung­sor­gan­isatoren haben die Möglichkeit, an den Orten ihrer Ver­anstal­tung (im Fol­gen­den “die Anlage” genan­nt) einen “bargeld­losen” Ser­vice einzuricht­en, der es den Teil­nehmern ermöglicht, vor und während der Ver­anstal­tung Ein­heit­en auf ein­er materiellen Unter­stützung zu reg­istri­eren, um während der Ver­anstal­tung Einkäufe beim Ver­anstal­ter und gegebe­nen­falls bei seinen Part­nern, d.h. bei Per­so­n­en, denen der Ver­anstal­ter die Ver­wal­tung eines oder mehrerer Wind­punk­te über­tra­gen hat (nach­fol­gend “die Part­ner”), täti­gen zu kön­nen. Die Unter­stützung ist gegebe­nen­falls das einzige und einzige Mit­tel, das Haupt­mit­tel oder eines der Mit­tel, das von den Teil­nehmern ver­wen­det wer­den kann, um Einkäufe an den ver­schiede­nen in der Anlage befind­lichen Verkauf­sstellen zu täti­gen, und kann nur zusam­men mit dem Organ­isator und seinen Part­nern für eine begren­zte Anzahl von Waren oder Dien­stleis­tun­gen, die einem the­ma­tis­chen Ange­bot entsprechen, und nur für die von ihm organ­isierten Ver­anstal­tun­gen ver­wen­det werden.

Zweck dieser Bedin­gun­gen ist es, die jew­eili­gen Rechte und Pflicht­en von WEEZEVENT und den Teil­nehmern im Rah­men der Ein­rich­tung und des Betriebs des Dien­stes zu definieren.

Artikel 1–1 : Nutzung der Unterstützung durch die TeilnehmerInnen

Der Sup­port ist gegebe­nen­falls das einzige und einzige Mit­tel, das Haupt­mit­tel oder eines der Mit­tel, das von den Teil­nehmern zum Kauf an den ver­schiede­nen Verkauf­sstellen im Ver­anstal­tungs­ge­häuse ver­wen­det wer­den kann, wobei diese Verkauf­sstellen vom Ver­anstal­ter oder seinen Sub­un­ternehmern ver­wal­tet werden.

Der Sup­port darf nur vom Organ­isator und nur für die von ihm organ­isierten Ver­anstal­tun­gen genutzt werden.

Der Einkauf wird über spezielle Ter­mi­nals abgewick­elt. Während des Kaufvor­gangs wird der Sup­port direkt mit der Anzahl der Wertein­heit­en belastet, die dem Wert des Kaufs entspricht.

Gegebe­nen­falls ver­fol­gt das virtuelle Kon­to der Teil­nehmer, die eines erstellt haben, die auf den Sup­ports aufgeze­ich­neten Transaktionen.

Die Sup­ports bleiben in jedem Fall autonom in Bezug auf das virtuelle Kon­to, wobei let­zteres nur mit den Sup­ports syn­chro­nisiert wird, um ihre Bewe­gun­gen zu verfolgen.

Im Gegen­satz zur Nutzung des Sup­ports ist es für die Lösung “Mobile”, wie sie in Artikel 1.3.2 dargestellt ist, jedoch das virtuelle Kon­to, das den Nach­weis über die Anzahl der Ein­heit­en liefert, die ver­wen­det wer­den kön­nen und die vom Teil­nehmer ver­wen­det wur­den. Insofern und ins­beson­dere bei Net­zaus­fall oder fehlen­der Verbindung zum Netz eines der Endgeräte kön­nte aus­nahm­sweise ein QR-CODE vom Teil­nehmer mehrfach ver­wen­det wer­den, so dass der Ver­brauch des Teil­nehmers höher wird als die tat­säch­lich gezahlten Beträge. Auch wenn eine Verkauf­sstelle auf Wun­sch des Ver­anstal­ters nur durch Abfrage des virtuellen Kon­tos und ohne direk­te Belas­tung der Unter­stützung der den getätigten Käufen entsprechen­den Ein­heit­en tätig ist, ist das virtuelle Kon­to der Nach­weis für die Anzahl der Ein­heit­en, die ver­wen­det wer­den dür­fen und die vom Teil­nehmer ver­wen­det wur­den. Insofern, ins­beson­dere bei Net­zaus­fall oder fehlen­der Verbindung zum Netz eines der Endgeräte, darf die Unter­stützung nicht mehr mit dem virtuellen Kon­to syn­chro­nisiert wer­den, so dass der Ver­brauch des Teil­nehmers höher wird als die bere­its gezahlten Beträge.

Der Teil­nehmer ermächtigt hier­mit WEEZEVENT und/oder den Organ­isator, Reg­u­lar­isierungszahlun­gen über sein Bankkon­to zu leis­ten, falls der Ver­brauch des Teil­nehmers in Aus­nah­me­fällen die erwor­be­nen Ein­heit­en unter Berück­sich­ti­gung der in Absatz 1 genan­nten tech­nis­chen Beschränkun­gen überschreitet.

Artikel 1–2 : Erstellung eines virtuellen Kontos vor dem Event

Teil­nehmer, die ihren Sup­port vor der Ver­anstal­tung gutschreiben möcht­en, haben die Möglichkeit, einen per­sön­lichen Bere­ich (nach­fol­gend “Virtuelles Kon­to” genan­nt) zu erstellen. Zu diesem Zweck müssen sie auf jedes mit dem Dienst kom­pat­i­ble Kom­mu­nika­tion­s­medi­um des Ver­anstal­ters zugreifen, ins­beson­dere auf die Internetseite(n) oder die mobile Anwen­dung der Ver­anstal­tung, indem sie sich anhand der auf ihren Zugangskarten vorhan­de­nen Num­mer, in der Regel des auf dem Tick­et vorhan­de­nen Bar­codes (im Fol­gen­den “Zugangskarten” genan­nt), iden­ti­fizieren, um ein virtuelles Kon­to zu erstellen.
Das genan­nte virtuelle Kon­to ist für jeden Teil­nehmer per­sön­lich, der nur einen mit seinem Tick­et erstellen darf.

Dem virtuellen Kon­to des Teil­nehmers kann dann ein Geld­be­trag in der akzep­tierten Währung gut­geschrieben wer­den, der im Sprech­er aus­gegeben wird.

Die von den Teil­nehmern vor der Ver­anstal­tung gezahlten Geld­be­träge wer­den von WEEZEVENT im Rah­men der zwis­chen den Teil­nehmern und WEEZEVENT gemäß den Bes­tim­mungen des Artikels 2–2 abgeschlosse­nen Verkauf­s­transak­tion direkt einge­zo­gen und auf ein Kon­to eingezahlt, das auf den Namen WEEZEVENT bei einem Bank­in­sti­tut eröffnet wurde (nach­fol­gend “das Weezevent Kon­to” genannt).
Die Zahlung von Beträ­gen auf das Weezevent-Kon­to durch die Teil­nehmer erfol­gt auss­chließlich durch Online-Zahlung, WEEZEVENT mit allen tech­nis­chen Mit­teln, die derzeit vernün­ftiger­weise zur Gewährleis­tung der Sicher­heit von Transak­tio­nen einge­set­zt wer­den kön­nen, und durch anerkan­nte Betreiber.
Transak­tions­dat­en wer­den auf dem virtuellen Kon­to des Teil­nehmers auf einem WEEZEVENT-Com­put­erserv­er gespe­ichert, wobei jede vom Teil­nehmer durchge­führte Transak­tion zu ein­er sofor­ti­gen Reg­istrierung führt

Artikel 1–3 : Bereitstellung des Supports an den Teilnehmer, der ein virtuelles Konto und System über das “Mobiltelefon” des Teilnehmers erstellt hat

Artikel 1–3‑1 : “Cash­less” Lösung durch den Ein­satz eines Supports

Am Ein­gang oder in der Ver­anstal­tungsan­lage erhält jed­er Teil­nehmer, der vor der Ver­anstal­tung ein virtuelles Kon­to ein­gerichtet hat, gegen Vor­lage sein­er Zugang­stick­ets eine Unter­stützung, im All­ge­meinen, aber nicht auss­chließlich eine Plas­tikkarte oder ein Arm­band, das einen NFC-Chip enthält (nach­fol­gend “Sup­port” genannt).

Der Sup­port ist individuell.

Ein Betrag von Ein­heit­en, der den Beträ­gen entspricht, die vor der Ver­anstal­tung an WEEZEVENT gezahlt wur­den, wird im Sup­port ver­merkt. Diese Ein­heit­en kön­nen in Schweiz­er Franken oder in Form der vom Ver­anstal­ter gewählten Wertein­heit aus­ge­drückt werden.

Der Sup­port ist mit dem virtuellen Kon­to syn­chro­nisiert, das seine Soll- oder Haben-Transak­tio­nen ver­fol­gt. Diese Syn­chro­ni­sa­tion erfol­gt in Echtzeit oder verzögert je nach Zugang zu den Telekom­mu­nika­tion­snet­zen der Verkaufsendgeräte.

Die Sup­ports bleiben in jedem Fall autonom in Bezug auf das virtuelle Kon­to, wobei let­zteres nur mit den Sup­ports syn­chro­nisiert wird, um ihre Bewe­gun­gen zu verfolgen.

Artikel 1–3‑2 : “Cash­less” Lösung über das “Handy” des Teilnehmers.

Auf Wun­sch des Ver­anstal­ters kann der “bargeld­lose” Dienst außer­halb der Nutzung eines Sup­ports ein­gerichtet wer­den und mit dem Smart­phone des Teil­nehmers betrieben wer­den. Der über das Smart­phone des Teil­nehmers getätigte Kauf gilt auss­chließlich für die Nutzung des in Artikel 1–2‑1 genan­nten Sup­ports. Dies erfordert zwangsläu­fig die Ein­rich­tung eines virtuellen Kon­tos, das die vom Teil­nehmer durchge­führten Transak­tio­nen ver­fol­gt. Außer­dem hat der Teil­nehmer, der sich entsch­ieden hat, den Sup­port zu aktivieren, keine Möglichkeit, Einkäufe über sein Smart­phone zu tätigen.

Die “mobile” Lösung funk­tion­iert genau­so wie die in Artikel 1–4 des vor­liegen­den Doku­ments über die Nutzung ein­er Unter­stützung beschriebene : Der Teil­nehmer, der Einkäufe täti­gen möchte, muss einen auf seinem Handy erscheinen­den QR-Code scan­nen, um mit den genan­nten Einkäufen fortz­u­fahren, wobei sein virtuelles Kon­to dann mit der Anzahl der Ein­heit­en belastet wird, die dem getätigten Kauf entspricht.

Artikel 1–4 : Nutzung eines Supports durch Teilnehmer, die kein virtuelles Konto erstellt haben

Teil­nehmer, die kein virtuelles Kon­to ein­gerichtet haben, kön­nen für Einkäufe im Ver­anstal­tungs­ge­häuse Unter­stützung an einem der vom Ver­anstal­ter zu diesem Zweck bere­it­gestell­ten und in der Anlage vorhan­de­nen Schal­ter erhalten.

Der genan­nte Sup­port wird völ­lig unab­hängig arbeiten.

Wenn die Unter­stützung an den Teil­nehmer geliefert wird, wer­den Wertein­heit­en, die den vom Teil­nehmer an den Organ­isator gezahlten Beträ­gen entsprechen, in der Unter­stützung erfasst, vor­be­haltlich der in den Artikeln 3–2 und 2–4 genan­nten Kosten.

Der Organ­isator wird die vom Teil­nehmer gezahlten Beträge unter sein­er alleini­gen Ver­ant­wor­tung einziehen, WEEZEVENT, das nicht an der Durch­führung der Über­weisung der Gelder beteiligt ist.

Artikel 1–5 : Wiederbeladung von Stützen

Die Teil­nehmer kön­nen ihren Sup­port neu laden, entwed­er über einen Remote Reload oder einen Counter Reload.

Stan­dard­mäs­sig darf der Sup­port nicht mehr als 250 Schweiz­er Franken als Wert enthalten.

Es ist jedoch möglich, dass der Organ­isator eine max­i­male Tragfähigkeit für die untere oder obere Stütze bereitstellt.

Artikel 1–5‑1 : Umladen im Schalter

Die Schal­ter­au­fladung erfol­gt direkt mit dem Ver­anstal­ter an einem im Ver­anstal­tungs­ge­häuse befind­lichen Schal­ter, je nach der vom Ver­anstal­ter gewählten Zahlungsweise, in der Regel per Bankkarte, Bar oder Scheck. Unab­hängig von der Art der Aufladung wer­den die von den Teil­nehmern gezahlten Beträge direkt vom Organ­isator unter sein­er alleini­gen Ver­ant­wor­tung einge­zo­gen, ohne über das Weezevent-Kon­to zu gehen. Eine Anzahl von Wertein­heit­en, die dem Betrag der Nach­ladung entspricht, wird auf dem Sup­port aufgezeichnet.

Teil­nehmer, die ein virtuelles Kon­to erstellt haben, erhal­ten den Rück­lade­be­trag auf ihrem Kon­to gutgeschrieben.

Artikel 1–5‑2 : Fernnachladung

Hat der Ver­anstal­ter diese Möglichkeit vorge­se­hen und sind die Voraus­set­zun­gen für den Zugang zum Inter­net aus­re­ichend, kön­nen die Teil­nehmer die Medi­en auch aus dem Inter­net mit der Anzahl der gewün­scht­en Wertein­heit­en aufladen, beispiel­sweise über ihr Smart­phone, ins­beson­dere über ihre Bankkarte oder andere vom Ver­anstal­ter ange­botene Mittel.
Das Fern­laden set­zt voraus, dass der Teil­nehmer ein virtuelles Kon­to unter den gle­ichen Bedin­gun­gen wie in Artikel 1–2 oben beschrieben einrichtet.

Wenn der Organ­isator diese Möglichkeit vorge­se­hen hat und der Teil­nehmer diese Option wählt, ermöglicht ein automa­tis­ches Aufladesys­tem über das Inter­net dem Teil­nehmer eben­falls, sein Kon­to automa­tisch um einen vordefinierten Betrag aufzu­laden, sobald die Anzahl der auf dem Kon­to reg­istri­erten Ein­heit­en einen vordefinierten Schwellen­wert unter­schrit­ten hat. Diese Aufladung, der der Teil­nehmer zuges­timmt hat, wird nach ein­er Befra­gung durch die Bank des Teil­nehmers wirk­sam, wobei die Gutschrift erst nach Ermäch­ti­gung zur Belas­tung des Bankkon­tos des Teil­nehmers wirk­sam wird.

Artikel 1–5‑3 : Nach­laden bei Ver­wen­dung der “mobilen” Lösung

Teil­nehmer, die ein virtuelles Kon­to erstellt und sich über ihr Smart­phone für die bargeld­lose Lösung entsch­ieden haben, kön­nen nur einen Remote Reload durchführen.
Die Teil­nehmer kön­nen somit ihr virtuelles Kon­to durch eine Zahlung auf das Weezevent-Kon­to unter den in Artikel 1–2 genan­nten Bedin­gun­gen aufladen. Das virtuelle Kon­to ver­fol­gt diesen Reload-Vorgang.

Artikel 1–6 : Spezifische Merkmale des Dienstes

Die Organ­isatoren haben die Möglichkeit, sich mit WEEZEVENT auf eine bes­timmte Kon­fig­u­ra­tion des Dien­stes zu eini­gen. Der Ver­anstal­ter kann ins­beson­dere bes­timmte Funk­tion­al­itäten ent­fer­nen, Ein­schränkun­gen vornehmen oder neue Funk­tion­al­itäten schaf­fen. Dementsprechend ist die Beschrei­bung des Dien­stes gemäß Abschnitt 1 nur dazu bes­timmt, die all­ge­meinen Funk­tio­nen des Dien­stes zu beschreiben.

Es sei daran erin­nert, dass es der Organ­isator ist, der den Dienst selb­st so kon­fig­uri­ert und ein­stellt, dass WEEZEVENT nicht für eine Kon­fig­u­ra­tion des Dien­stes ver­ant­wortlich gemacht wer­den kann, die gegen geset­zliche oder reg­u­la­torische Bes­tim­mungen verstößt.

WEEZEVENT lädt die Teil­nehmer daher ein, eines der Kom­mu­nika­tion­s­me­di­en des Ver­anstal­ters zu besuchen, ins­beson­dere die Website(s) oder die mobile Anwen­dung der Ver­anstal­tung, oder sich mit dem Ver­anstal­ter in Verbindung zu set­zen, um genauer zu erfahren, wie der Dienst funk­tion­iert und welche spez­i­fis­chen Betrieb­sarten der Ver­anstal­ter anwendet.

Artikel 2 : Abschluss des Verkaufs

Im Rah­men der Nutzung der von WEEZEVENT ein­gerichteten soge­nan­nten “bargeld­losen” Lösung wer­den Verkäufe von Waren oder Dien­stleis­tun­gen entwed­er direkt zwis­chen dem Teil­nehmer und dem Organ­isator oder seinen Part­nern oder zwis­chen WEEZEVENT und dem Teil­nehmer abgeschlossen.

Artikel 2–1 : Mechanismus des Verkaufs im Rahmen eines Schalter Reload

Im Falle eines Gate Clo­sure Reload wer­den Verkäufe von Waren oder Dien­stleis­tun­gen ab dem Zeit­punkt des Reloads zwis­chen dem Teil­nehmer und dem Organ­isator abgeschlossen, wobei der Reload-Vor­gang die Vere­in­barung zwis­chen dem Teil­nehmer und dem Organ­isator über die Liefer­ung von Waren oder Dien­stleis­tun­gen, die der Organ­isator in der Anlage anbi­etet, zus­tande bringt. Der Teil­nehmer zahlt daher den Preis für die Waren oder Dien­stleis­tun­gen, die er auf dem Ver­anstal­tungs­gelände ver­braucht, bevor sie vom Ver­anstal­ter oder einem sein­er Part­ner geliefert oder bere­it­gestellt werden.

Die Wahl der Ware oder Dien­stleis­tung, die der Teil­nehmer dem Organ­isator erwor­ben und zuvor bezahlt hat, trifft der Teil­nehmer, wenn er sich an eine der in der Anlage befind­lichen Verkauf­sstellen wen­det. Zu diesem Zeit­punkt liefert der Organ­isator die gewählte Ware oder erbringt die vom Teil­nehmer gewählte Dien­stleis­tung, voraus­ge­set­zt, dass der Teil­nehmer zuvor den Preis der Dien­stleis­tung oder Ware bezahlt hat, d.h. dass der Teil­nehmer über eine Anzahl von Ein­heit­en ver­fügt, um diese Oper­a­tion durchzuführen.

Im Rah­men eines Gate Clo­sure Reload bleibt WEEZEVENT ein Drit­ter an der Transak­tion des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dien­stleis­tun­gen, die direkt zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Teil­nehmer abgeschlossen wird.

Artikel 2–2 : Verkaufsmechanismus für Online-top-up

Im Falle eines Remote-Reloads oder eines Reload vor der Ver­anstal­tung (im Fol­gen­den “Online Reload” genan­nt), unab­hängig davon, ob der Teil­nehmer einen Sup­port oder sein Smart­phone nutzt, wird ein Kaufver­trag über die im Laut­sprech­er ver­füg­baren Waren oder Dien­stleis­tun­gen direkt zwis­chen dem Teil­nehmer und WEEZEVENT, WEEZEVENT, das im Rah­men dieser Beziehung als Verkäufer auftritt, abgeschlossen.

Der Umlade­vor­gang stellt daher die Vere­in­barung zwis­chen WEEZEVENT und dem Teil­nehmer über die Liefer­ung der in der Anlage ange­bote­nen Waren oder Dien­stleis­tun­gen durch WEEZEVENT oder eine von WEEZEVENT vertretene Per­son dar. Beim Umladen zahlt der Teil­nehmer WEEZEVENT den Preis für diese Waren oder Dien­stleis­tun­gen vor ihrer Liefer­ung an die zu diesem Zweck vorhan­de­nen Verkaufsstellen.

In dem Moment, in dem der Teil­nehmer zu ein­er der in der Anlage befind­lichen Verkauf­sstellen geht und eine Ware oder Dien­stleis­tung bestellt, überträgt WEEZEVENT dem Organ­isator seinen Sta­tus als Auf­trag­nehmer und alle Rechte und Pflicht­en aus dem Kaufver­trag, der ihn an den Teil­nehmer bindet.

Daher ermächtigt der Teil­nehmer WEEZEVENT hier­mit, den Ver­trag über den Verkauf von Waren oder Dien­stleis­tun­gen zwis­chen WEEZEVENT und dem Teil­nehmer im Rah­men eines Online-Reloads an den Organ­isator abzutreten. Zu diesem Zweck wurde bere­its darauf hingewiesen, dass der Organ­isator vor Abschluss dieser Vere­in­barung zuge­sagt hat, WEEZEVENT durch die Rechte und Pflicht­en aus den

Kaufverträ­gen zu erset­zen, die zwis­chen WEEZEVENT und den Teil­nehmern im Rah­men eines Online-Reloads abgeschlossen wurden.

Artikel 2–3 : Vertriebshaftung

Gemäß dem Vorste­hen­den kann WEEZEVENT in kein­er Weise für die mit den Teil­nehmern abgeschlosse­nen Kaufverträge haft­bar gemacht wer­den, die entwed­er zwis­chen dem Ver­anstal­ter und den Teil­nehmern im Rah­men eines Counter Reload oder mit WEEZEVENT im Rah­men eines Online Reload abgeschlossen wur­den. Im let­zteren Fall überträgt WEEZEVENT seinen Sta­tus als Verkäufer auf den Ver­anstal­ter, der die Verträge im eige­nen Namen und auf eigene Rech­nung ausführt.

Fol­glich wird vom Teil­nehmer aus­drück­lich vere­in­bart und akzep­tiert, dass es der Organ­isator ist, der die volle Ver­ant­wor­tung für die Aus­führung der genan­nten Verträge (Sicher­heit­spflicht, Kon­for­mität, ver­steck­te Män­gel, fehler­hafte Pro­duk­te, usw.) zu übernehmen hat, WEEZEVENT nur vorüberge­hend die Recht­squal­ität des Ver­tragspart­ners bil­ligt, um eine Fernabrech­nung zu ermöglichen, WEEZEVENT hat keine Beru­fung zur Aus­führung der Verträge.

Artikel 2–4 : Preisliste

Die vom Teil­nehmer erwor­be­nen Waren und Dien­stleis­tun­gen wer­den zu den in der Ver­anstal­tungsan­lage gel­tenden und vom Ver­anstal­ter und seinen Part­nern fest­gelegten Sätzen bereitgestellt.
Diese Tar­ife bein­hal­ten keine Aktivierungs‑, Auflade- oder Rück­er­stat­tungs­ge­bühren, die vom Ver­anstal­ter fest­gelegt wer­den und von der Anzahl der erwor­be­nen Ein­heit­en abge­zo­gen werden.
Die vom Teil­nehmer ange­forderte Zahlung entspricht dem Gesamt­be­trag des Kaufs, ein­schließlich dieser Gebühren.

Artikel 3 : Merkmale der Halterungen

Artikel 3–1 : Allgemeine Merkmale der Halterungen

Der Sup­port ist gegebe­nen­falls das einzige und einzige Mit­tel, das Haupt­mit­tel oder eines der ver­füg­baren Mit­tel, um Einkäufe in der Ver­anstal­tungsan­lage beim Ver­anstal­ter zu tätigen.

Die Unter­stützun­gen wer­den den Teil­nehmern aus­nahm­s­los am Ver­anstal­tung­sort gewährt. Sofern der Ver­anstal­ter nichts anderes beschließt, bleiben sie volles und voll­ständi­ges Eigen­tum des Veranstalters.
Die Teil­nehmer müssen, sobald der Sup­port geliefert wird, die ord­nungs­gemäße Funk­tion sich­er­stellen und den Organ­isator so schnell wie möglich über jede Störung informieren, damit der defek­te Sup­port erset­zt wer­den kann.

Die Teil­nehmer gewährleis­ten die Auf­be­wahrung und Erhal­tung der Mate­ri­alien während der gesamten Dauer der Ver­anstal­tung. Zu diesem Zweck ver­wen­den die Teil­nehmer die Mate­ri­alien gemäß den ihnen erteil­ten Anweisun­gen so, dass sie nicht beschädigt werden.

Im Falle des Ver­lusts der Unter­stützung durch einen Teil­nehmer ist WEEZEVENT nicht an eine Verpflich­tung zur Rück­er­stat­tung wed­er an den Organ­isator noch an den Teil­nehmer gebunden.

Für den Fall, dass ein Teil­nehmer auf Wun­sch des Ver­anstal­ters ein virtuelles Kon­to ein­gerichtet hat, ist es jedoch möglich, einen zweit­en Sup­port mit der gle­ichen Anzahl von Val­ue Units zu erteilen, wie der erste, der zuvor deak­tiviert wurde. Um das erste Medi­um zu deak­tivieren, muss es ein mit dem Inter­net ver­bun­denes Gerät kon­tak­tieren und erst dann wer­den die Medi­en deak­tiviert. So kön­nen in der Zeit zwis­chen dem Ver­lust der Unter­stützung und ihrer wirk­samen Sper­rung Wertein­heit­en ent­fer­nt wer­den, ins­beson­dere bei betrügerisch­er Nutzung der ver­lore­nen Unter­stützung. Das zweite Medi­um wird daher erst dann mit dem Sal­do der auf dem ersten Chip vorhan­de­nen Wertein­heit­en gut­geschrieben, wenn es effek­tiv ges­per­rt ist.

Da der Sup­port nicht mit einem Pass­wort oder PIN-Code arbeit­et, bleiben die Teil­nehmer bei Ver­lust oder Dieb­stahl ihres Sup­ports und ins­beson­dere bei betrügerisch­er Nutzung durch Dritte voll ver­ant­wortlich. WEEZEVENT schließt daher seine volle Haf­tung im Falle ein­er betrügerischen Nutzung des Sup­ports durch eine nicht autorisierte Per­son aus. Bei Ver­lust oder Dieb­stahl wer­den die Teil­nehmer gebeten, den Ver­anstal­ter unverzüglich zu informieren, damit der Sup­port deak­tiviert wer­den kann.

Artikel 3–2 : Aktivierungskosten und Rückerstattungskosten

Im Rah­men der Umset­zung der so genan­nten “bargeld­losen” Lösung hat der Organ­isator die Möglichkeit, von WEEZEVENT die Umset­zung von Aktivierungs­ge­bühren zu ver­lan­gen, die am Ende der Ver­anstal­tung nicht erstat­tet wer­den kön­nen. Die vom Ver­anstal­ter dem Teil­nehmer in Rech­nung gestell­ten und von der Anzahl der in der Anlage ver­brauch­baren Wertein­heit­en abge­zo­ge­nen Aktivierungs­ge­bühren entsprechen der Abrech­nung des dem Teil­nehmer ange­bote­nen soge­nan­nten “cash­less” Dienstes :

  • Nutzung eines Sup­ports, der es ermöglicht, Waren oder Dien­stleis­tun­gen, die später in der Anlage ver­braucht wer­den, online oder am Schal­ter zu bestellen und zu bezahlen ;
  • Erhal­tung der Unter­stützung durch den Teilnehmer ;
  • Nutzen Sie die so genan­nte “bargeld­lose” Lösung, die es allen Beteiligten ermöglicht, die Fall­stricke von Tre­f­fen mit vie­len Men­schen zu ver­mei­den (Kassen­fehler, Ver­lust von Zahlungsmeth­o­d­en, Online-Überwachung des Ver­brauchs, usw.).

Eben­so kann der Organ­isator ver­lan­gen, dass die Erstat­tungskosten von den Beträ­gen abge­zo­gen wer­den, die am Ende der Ver­anstal­tung an die Teil­nehmer zurück­zuer­stat­ten sind, da die Erstat­tungsar­beit­en den Ein­satz erhe­blich­er tech­nis­ch­er und per­son­eller Ressourcen erfordern.

Die Entschei­dung, diese Kosten in Rech­nung zu stellen (Aktivierung und Erstat­tung), liegt in der alleini­gen Ver­ant­wor­tung des Ver­anstal­ters. Es sei auch daran erin­nert, dass WEEZEVENT diese Gebühren nicht erhebt. Fol­glich verzichtet der Teil­nehmer unwider­ru­flich auf jeden Rück­griff auf WEEZEVENT im Zusam­men­hang mit der Abrech­nung dieser Aufwen­dun­gen oder deren Erstattung.

Artikel 4 : “Cashless” Lösung über das Smartphone des Teilnehmers

Artikel 4–1 : Verlust des Smartphones durch einen Teilnehmer

Es sei daran erin­nert, dass der Teil­nehmer das Sorg­erecht für sein Smart­phone übernehmen muss und dass WEEZEVENT in kein­er Weise für die betrügerische Nutzung eines Smart­phones durch eine unbefugte Per­son ver­ant­wortlich gemacht wer­den kann. Im Falle des Ver­lustes eines Smart­phones durch einen Teil­nehmer ist WEEZEVENT nicht an eine Verpflich­tung zur Rück­er­stat­tung an den Teil­nehmer gebunden.

Artikel 4–2 : Maximale Tragfähigkeit der Stütze

Stan­dard­mäs­sig kann die Nutzung der “Cashless”-Lösung über das Smart­phone des Teil­nehmers nicht dazu führen, dass der Teil­nehmer eine Anzahl von Ein­heit­en besitzt, die über dem Gegen­wert von 250 Schweiz­er Franken liegt.

Es ist jedoch möglich, dass der Organ­isator mit WEEZEVENT eine gerin­gere oder höhere max­i­male Ladeka­paz­ität plant.

Artikel 4–3 : Aktivierungskosten und Erstattungskosten

Wie bei der Nutzung der Medi­en kann der Organ­isator WEEZEVENT auf­fordern, Aktivierungs­ge­bühren für die Nutzung der Lösung über das Smart­phone des Teil­nehmers zu erheben. Die Aktivierungs­ge­bühr wird am Ende der Ver­anstal­tung nicht zurückerstattet.

Die vom Organ­isator dem Teil­nehmer in Rech­nung gestell­ten Aktivierungs­ge­bühren wer­den von der Anzahl der in der Anlage ver­brauch­baren Wertein­heit­en abge­zo­gen und entsprechen der erneuten Rech­nungsstel­lung der ver­schiede­nen den Teil­nehmern ange­bote­nen Dien­stleis­tun­gen durch den Organ­isator, ins­beson­dere dem Nutzen der so genan­nten “bargeld­losen” Lösung, die es allen Teil­nehmern ermöglicht, die Fall­stricke bei Ver­samm­lun­gen mit vie­len Per­so­n­en (Kassen­fehler, Ver­lust von Zahlungsmit­teln, Online-Überwachung des Ver­brauchs, usw.) zu vermeiden.

Eben­so kann der Organ­isator ver­lan­gen, dass die Erstat­tungskosten von den Beträ­gen abge­zo­gen wer­den, die am Ende der Ver­anstal­tung an die Teil­nehmer zurück­zuer­stat­ten sind, da die Erstat­tungsar­beit­en den Ein­satz erhe­blich­er tech­nis­ch­er und per­son­eller Ressourcen erfordern.

Die Entschei­dung, diese Kosten in Rech­nung zu stellen (Aktivierung und Erstat­tung), liegt in der alleini­gen Ver­ant­wor­tung des Ver­anstal­ters. Es sei auch daran erin­nert, dass WEEZEVENT diese Gebühren nicht erhebt. Fol­glich verzichtet der Teil­nehmer unwider­ru­flich auf jeden Rück­griff auf WEEZEVENT im Zusam­men­hang mit der Abrech­nung dieser Aufwen­dun­gen oder deren Erstattung.

Artikel 5 : Unmöglichkeit der Übertragung von Werteinheiten durch die Teilnehmer zwischen ihren jeweiligen virtuellen Konten und/oder ihren jeweiligen Supports.

Virtuelle Kon­ten und Sup­ports sind für jeden Teil­nehmer per­sön­lich. Diese Werkzeuge sind nur für den Kauf beim Ver­anstal­ter und nur bei diesem bestimmt.

Virtuelle Kon­ten oder Unter­stützun­gen dür­fen in kein­er Weise für Zahlun­gen zwis­chen den Teil­nehmern ver­wen­det wer­den, ins­beson­dere nicht durch Über­tra­gung von Werteinheiten.

Der Trans­fer von Wertein­heit­en zwis­chen den jew­eili­gen Unter­stützun­gen der einzel­nen Teil­nehmer ist nicht möglich. Eben­so sind die Teil­nehmer nicht in der Lage, Über­weisun­gen über ihre jew­eili­gen virtuellen Kon­ten vorzunehmen, falls vorhanden.

Artikel 6 : Änderung und Absage der Veranstaltung — Zuteilung nicht genutzter Wertanteile — Rückerstattung des Teilnehmers am Ende der Veranstaltung

Artikel 6–1 : Änderung und Stornierung einer Veranstaltung

Die Teil­nehmer wer­den über die mögliche Absage der Ver­anstal­tung, ihre Ver­schiebung oder wesentliche Änderung durch den Ver­anstal­ter oder durch WEEZEVENT informiert, wenn WEEZEVENT zuvor vom Ver­anstal­ter informiert wurde.

In diesem Zusam­men­hang ist es möglich, dass der Organ­isator beschließt, die Beträge zurück­zuer­stat­ten, die die Teil­nehmer vor der Ver­anstal­tung an WEEZEVENT zahlen müssen.

Die Rück­er­stat­tung erfol­gt durch WEEZEVENT, wenn und nur dann, wenn WEEZEVENT noch über aus­re­ichende Sum­men ver­fügt, um mit der Rück­er­stat­tung fortz­u­fahren, da daran erin­nert wird, dass WEEZEVENT den Verkauf von Waren und Dien­stleis­tun­gen an die Teil­nehmer nur in dem Umfang gewährleis­tet, in dem sie vom Ver­anstal­ter aus­ge­führt werden.

Mit der Nutzung des WEEZEVENT-Ser­vice erk­lärt der Teil­nehmer aus­drück­lich, dass er auf einen Rück­griff gegen WEEZEVENT zur Kosten­er­stat­tung aus­drück­lich verzichtet. WEEZEVENT wird jedoch alles in sein­er Macht Ste­hende tun, damit die Teil­nehmer vom Ver­anstal­ter eine Rück­er­stat­tung erhalten.

Es wird daran erin­nert, dass jede Entschei­dung, eine Ver­anstal­tung abzusagen, zu ver­schieben oder zu ändern, in der alleini­gen Ver­ant­wor­tung des Ver­anstal­ters liegt und dass WEEZEVENT diese nicht erset­zen kann.

In jedem Fall kann WEEZEVENT nicht für die Rück­er­stat­tung von Geräten haft­bar gemacht wer­den, die sich aus ein­er Nach­ladung am Schal­ter ergeben.

Artikel 6–2 : Wahl des Veranstalters bezüglich ungenutzter Value Units

Es liegt im alleini­gen Ermessen des Ver­anstal­ters, die Zuteilung der nicht genutzten Wertein­heit­en am Ende der Ver­anstal­tung festzule­gen. Gemäß dieser Richtlin­ie kön­nen die Teil­nehmer die Rück­er­stat­tung dieser Wertein­heit­en ver­lan­gen, den Rest­be­trag an den Organ­isator oder möglicher­weise an eine Part­neror­gan­i­sa­tion spenden, diese Wertein­heit­en für die nächste(n) Veranstaltung(en) dieses Organ­isators auf­be­wahren, usw.

Die Teil­nehmer wer­den gebeten, sich direkt mit dem Ver­anstal­ter in Verbindung zu set­zen, ins­beson­dere auf jedem Kom­mu­nika­tion­s­medi­um des Ver­anstal­ters (z.B. Ver­anstal­tungsweb­site, mobile Anwen­dung der Ver­anstal­tung, Anzeige in der Ver­anstal­tungsan­lage, usw.), um zu über­prüfen, was vom Ver­anstal­ter geplant wurde, ins­beson­dere hin­sichtlich eines möglichen Rück­er­stat­tungsver­fahrens für die Ver­anstal­tung, an der sie teilnehmen.

Die Teil­nehmer ent­binden WEEZEVENT von jeglich­er Ver­ant­wor­tung für eine etwaige Rück­er­stat­tung, die nur eine Option und keine geset­zlich vorgeschriebene Verpflich­tung bleibt, wobei die Verkäufe aus den Umlade­vorgän­gen per­fekt sind und die an WEEZEVENT und/oder den Organ­isator gezahlten Beträge wed­er rechtlich noch rechtlich Anzahlun­gen oder Ein­la­gen sind, die es ein­er der Parteien ermöglichen, sich zurück­zuziehen. Es liegt daher in der Ver­ant­wor­tung des Teil­nehmers, entsprechend den Waren und Dien­stleis­tun­gen, die er tat­säch­lich im Ver­anstal­tungs­ge­häuse zu ver­brauchen beab­sichtigt, umzu­laden, wobei jede Zahlung als endgültig gilt.

Artikel 6–2‑1 : Rück­er­stat­tung der Teil­nehmer am Ende der Veranstaltung

Die Rück­er­stat­tung der Teil­nehmer am Ende der Ver­anstal­tung liegt im Ermessen des Ver­anstal­ters. Im Rah­men eines Rück­er­stat­tungsver­fahrens fol­gt WEEZEVENT nur der vom Ver­anstal­ter fest­gelegten Position.

Im Falle ein­er Rück­er­stat­tung kön­nen somit Teil­nehmer, die am Ende der Ver­anstal­tung nicht alle auf ihrem Sup­port reg­istri­erten Val­ue Units genutzt haben und deren Sup­port einen Sal­do von min­destens 0,5 Schweiz­er Franken aufweist, unter den nach­fol­gend beschriebe­nen Bedin­gun­gen erstat­tet werden.

Artikel 6–2‑2 : Rück­er­stat­tung der Teil­nehmer am Schalter

Die Rück­er­stat­tung der Teil­nehmer durch den Ver­anstal­ter erfol­gt grund­sät­zlich durch WEEZEVENT im Namen und im Namen des Ver­anstal­ters über das virtuelle Kon­to. Der Ver­anstal­ter kann jedoch am Schal­ter im Ver­anstal­tungs­ge­häuse eine Rück­er­stat­tung verlangen.

In diesem Zusam­men­hang müssen die Teil­nehmer ihre Unter­stützung an einen Schal­ter brin­gen. Der Organ­isator ist allein ver­ant­wortlich für den Betrag, der den noch auf der Unter­stützung reg­istri­erten Val­ue Units entspricht.

Der Sup­port und gegebe­nen­falls das virtuelle Kon­to des Teil­nehmers wer­den von diesem Betrag abgezogen.

Artikel 6–2‑3 : Ein­rich­tung eines virtuellen Kon­tos für die Rückerstattung

WEEZEVENT kann Rück­er­stat­tun­gen nur an Teil­nehmer vornehmen, die ein virtuelles Kon­to erstellt haben. Teil­nehmer, die kein virtuelles Kon­to erstellt haben, müssen ein virtuelles Kon­to erstellen, um eine Rück­er­stat­tung bei WEEZEVENT beantra­gen zu können.

Artikel 6–2‑4 : Antrag auf Rückerstattung

Jed­er Erstat­tungsantrag eines Teil­nehmers muss WEEZEVENT inner­halb von höch­stens 7 Tagen nach Ende der Ver­anstal­tung oder gegebe­nen­falls inner­halb ein­er zuvor zwis­chen dem Organ­isator und WEEZEVENT vere­in­barten und vom Organ­isator den Teil­nehmern mit­geteil­ten Frist erreichen.

Um die Rück­er­stat­tung zu erhal­ten, muss der Teil­nehmer nach Wahl des Ver­anstal­ters entwed­er seine Bankverbindung (RIB/IBAN) oder seine Kred­itkarten­num­mer angeben, die in der gle­ichen Währung sein muss wie die der von ihm durchge­führten Umladun­gen und deren Hold­ingge­sellschaft in der­sel­ben Banken­zone (z.B. SEPA-Zone für die Euro­zone und den Schweiz­er Franken) liegt.

WEEZEVENT erstat­tet den Teil­nehmern inner­halb von 30 Tagen nach Ende der Ver­anstal­tung, sofern die Ver­füg­barkeit für die Rück­er­stat­tung aus­re­ichend ist und der Betrag des Rück­er­stat­tungsantrags des Teil­nehmers den online wieder­aufge­lade­nen Betrag nicht über­steigt. Es sei darauf hingewiesen, dass WEEZEVENT nicht aus eige­nen Mit­teln, son­dern nur mit den Mit­teln, die ihm für Online-Reloads zur Ver­fü­gung ste­hen, die an den Organ­isator gezahlt wer­den sollen, erstattet.

Falls erforder­lich und unter dem gle­ichen Vor­be­halt, kann der Erstat­tungszeitraum auf Antrag des Ver­anstal­ters ver­längert wer­den. WEEZEVENT fordert die Teil­nehmer daher auf, sich mit dem Organ­isator in Verbindung zu set­zen, um Infor­ma­tio­nen über Erstat­tungs­fris­ten zu erhalten.

Artikel 6–2‑5 : Spende

Sofern die vom Organ­isator fest­gelegte Frist für die Beantra­gung der Erstat­tung über­schrit­ten wird, entspricht das Fehlen eines Erstat­tungsantrags ein­er Spende des Teil­nehmers an den Organ­isator, die dem Teil­nehmer voll­ständig bekan­nt ist.

Die Annahme dieser Klausel ist für den Abschluss dieses Ver­trages entschei­dend. Der Teil­nehmer erk­lärt in voller Ken­nt­nis der Sach­lage, dass er am Ende der Ver­anstal­tung noch verbleibende, auf sein­er Unter­stützung reg­istri­erte Wertein­heit­en spenden möchte, für die er inner­halb der vom Ver­anstal­ter geset­zten Frist keinen Erstat­tungsantrag gestellt hat.

Artikel 7 : Aussetzung des Dienstes bei berechtigten Zweifeln

WEEZEVENT behält sich das Recht vor, die Aus­führung ein­er Transak­tion im Falle berechtigter Zweifel zu ver­weigern. Zu den abgedeck­ten Transak­tio­nen gehören Rück­er­stat­tun­gen an die Teil­nehmer oder bes­timmte Nach­lade­vorgänge. WEEZEVENT kann ins­beson­dere ablehnen :

  • Im Zweifels­fall beste­ht eine Bes­tim­mung auf dem Bankkon­to des Teil­nehmers, der eine Fer­nau­fladung durch­führen möchte ;
  • Im Falle eines Hard­warefehlers (z.B. falsche Iden­ti­fika­toren, ungültiges Einmalpasswort) ;
  • Im Falle ein­er geset­zlichen oder reg­u­la­torischen Verpflichtung ;
  • Im Falle eines Erstat­tungsantrags auf ein Bankkon­to, dessen Hold­ingge­sellschaft ihren Sitz außer­halb des EWR hat, oder im Falle eines Erstat­tungsantrags auf ein Bankkon­to, das nicht das­jenige ist, das der Teil­nehmer bei der Ein­rich­tung seines virtuellen Kon­tos reg­istri­ert hat ;
  • Im Falle von Zweifeln an dem Unternehmen, das die Mit­tel erhält, oder der Per­son, die den Abschluss ein­er Transak­tion beantragt. Es sei daran erin­nert, dass der Dienst nicht für betrügerische Zwecke, Betrug oder Geld­wäsche ver­wen­det wer­den darf.

Für den Fall, dass WEEZEVENT sich aus irgen­deinem Grund weigert, eine Oper­a­tion durchzuführen, informiert es den Organ­isator und den Teil­nehmer auf irgen­deine Weise inner­halb von 2 Werk­ta­gen ab dem Tag, an dem es die Entschei­dung getrof­fen hat, die Oper­a­tion abzulehnen.

Artikel 8 : Haftungsausschluss

Es sei daran erin­nert, dass WEEZEVENT im Rah­men der Umset­zung des Dien­stes als Dien­stleis­ter des Ver­anstal­ters und auf Anweisung des Ver­anstal­ters auftritt.
Der Organ­isator verpflichtet sich, im Rah­men der von WEEZEVENT durchge­führten Über­prü­fungsver­fahren alle Doku­mente zu übersenden, die die Real­ität der Ver­anstal­tung und die Ern­sthaftigkeit des Organ­isators bele­gen : Mietver­trag, Alko­hol­lizenz, präfek­torale Genehmi­gung, KBI-Auszug, Nach­weis des Wohn­sitzes des Ver­ant­wortlichen oder des Ausweis­es des Organ­isators usw.
WEEZEVENT kann daher in kein­er Weise haft­bar gemacht werden :

  • Eine Unzulänglichkeit des Dien­stes für die Bedürfnisse des Veranstalters ;
  • Stornierung, Ver­schiebung oder wesentliche Änderung der Ver­anstal­tung, wobei diese Entschei­dun­gen in der Ver­ant­wor­tung des Ver­anstal­ters liegen, WEEZEVENT kann diese nicht ersetzen ;
  • Eine schlechte oder nicht vorhan­dene Mit­teilung des Ver­anstal­ters über das Funk­tion­ieren des Dien­stes und die gewählten Optio­nen, ins­beson­dere im Hin­blick auf die Erstat­tungspoli­tik (keine Erstat­tung, Erstat­tungs­fris­ten, usw.) ;
  • Eine Unfähigkeit des Ver­anstal­ters, Erstat­tun­gen zu leis­ten : WEEZEVENT wird sein Möglich­stes tun, um sicherzustellen, dass der Organ­isator die von ihm zuge­sagten Erstat­tun­gen leis­tet. WEEZEVENT kann es jedoch nicht erset­zen, und die Teil­nehmer haben keinen direk­ten Anspruch auf Ver­w­er­tung gegen WEEZEVENT ;
  • All­ge­mein­er gesagt, die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Ver­anstal­tung und die ord­nungs­gemäße Erfül­lung der Verpflich­tun­gen des Ver­anstal­ters, ins­beson­dere im Hin­blick auf seine Verpflich­tun­gen aus dem Betrieb des Dienstes ;
  • Die notwendi­gen Ver­wal­tungs- und Steuerver­fahren sowie die Zahlung aller damit ver­bun­de­nen Steuern und Abgaben, für die der Ver­anstal­ter ver­ant­wortlich ist.

Artikel 9 : Widerrufsrecht

Da sich die vom Ver­anstal­ter erbrachte Leis­tung auf eine zu einem bes­timmten Zeit­punkt oder Zeitraum zu erbrin­gende Freizeitbeschäf­ti­gung bezieht, haben die Teil­nehmer kein Wider­ruf­s­recht im Zusam­men­hang mit der Nutzung des Dienstes.

Artikel 10 : Höhere Gewalt

Es sei daran erin­nert, dass WEEZEVENT alle tech­nis­chen Vor­rich­tun­gen ver­wen­det, die derzeit vernün­ftiger­weise ver­wen­det wer­den kön­nen, um die Kon­ti­nu­ität seines Dien­stes zu gewährleis­ten, und WEEZEVENT kann nicht haft­bar gemacht wer­den, wenn sein Serv­er oder der Serv­er oder die Serv­er, auf denen die für den Betrieb des Dien­stes erforder­lichen Dat­en gespe­ichert sind, aus Grün­den höher­er Gewalt nicht ver­füg­bar waren, wie beispiel­sweise Aus­fall des öffentlichen Strom­net­zes, Streiks, Stürme, Kriege, Erd­beben, Aus­fall des öffentlichen Telekom­mu­nika­tion­snet­zes, Aus­fall der Inter­netverbindung durch öffentliche und pri­vate Betreiber, auf die WEEZEVENT angewiesen ist.

Die Verpflich­tun­gen von WEEZEVENT wer­den während des Ereigniss­es, das einen Fall höher­er Gewalt darstellt, aus­ge­set­zt, und die Aus­set­zung der Verpflich­tun­gen kann unter keinen Umstän­den zu ein­er Haf­tung für die Nichter­fül­lung der betr­e­f­fend­en Verpflich­tung führen oder Schaden­er­satz oder Strafen für Ver­spä­tun­gen einleiten.

Diese Klausel gilt als wesentlich und bes­timmt die Zus­tim­mung von WEEZEVENT.

Artikel 11 : Unvorhersehbar

Die Parteien verpflicht­en sich, ihre Verpflich­tun­gen auch dann zu erfüllen, wenn der Ver­tragssal­do durch Umstände gestört wird, die zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses unvorherse­hbar waren, auch wenn sich ihre Leis­tung als zu kost­spielig erweisen würde, und alle wirtschaftlichen und finanziellen Fol­gen zu tragen.

Artikel 12 : Geltendmachung in Form von Sachleistungen und proportionale Senkung des Preises

Die Parteien vere­in­baren, dass die säu­mige Partei im Falle ein­er Ver­let­zung ihrer Verpflich­tun­gen durch eine der Parteien nicht die Zwangsvoll­streck­ung ver­lan­gen kann.

Im Falle eines Ver­stoßes ein­er der Ver­tragsparteien gegen ihre Verpflich­tun­gen kann die Ver­tragspartei, die Opfer der Nichter­fül­lung ist, die Verpflich­tung nicht selb­st von einem Drit­ten auf Kosten der säu­mi­gen Ver­tragspartei erfüllen lassen. Der Gläu­biger der Verpflich­tung kann jedoch vor Gericht ver­lan­gen, dass die säu­mige Partei die für die Erfül­lung erforder­lichen Beträge vorschießt.

Die Ver­tragspartei, die Opfer der Nichter­fül­lung ist, kann im Falle der Nichter­fül­lung ein­er der der der anderen Ver­tragspartei obliegen­den Verpflich­tun­gen die Beendi­gung des Ver­trags nach den im Artikel “Beendi­gung des Ver­trags” fest­gelegten Ver­fahren verlangen.

Darüber hin­aus verzicht­en die Parteien auf das Recht, bei unvoll­ständi­ger Erfül­lung der Verpflich­tung eine anteilige Preis­min­derung zu verlangen.

Artikel 13 : Erinnerung an die wesentlichen Merkmale von Telekommunikationsnetzen — Unterbrechung der Dienste

Der Teil­nehmer fühlt sich voll­ständig über die mit der Nutzung von Telekom­mu­nika­tion­snet­zen ver­bun­de­nen Risiken informiert, auch wenn WEEZEVENT alle Sicher­heits­stan­dards ver­wen­det, die ein hohes Maß an Sicher­heit und Zuver­läs­sigkeit gewährleis­ten kön­nen (https, ssl-Zer­ti­fikat, usw.).

Es sei daran erin­nert, dass die Datenüber­tra­gung über Kom­mu­nika­tion­snet­ze nur von ein­er rel­a­tiv­en tech­nis­chen Zuver­läs­sigkeit profitiert :

  • Im Inter­net zirkulierende Dat­en sind nicht gegen eine mögliche Verun­treu­ung geschützt ;
  • Die Bere­it­stel­lung von Soft­ware, die mit Kom­mu­nika­tion­snet­zen ver­bun­den ist, kann dem Ein­drin­gen unbefugter Drit­ter und Com­pu­t­er­de­lik­ten aus­ge­set­zt sein ;
  • Die tech­nis­chen Kapaz­itäten der Net­ze sind so bemessen, dass an eini­gen Stellen und zu bes­timmten Tageszeit­en der Inter­net­zu­gang gesät­tigt sein kann (schlechte Tele­fon­verbindung, unzure­ichen­des Modem, unzure­ichende Band­bre­ite, unzure­ichende Nodesät­ti­gung, usw.).

Infolgedessen und in voller Ken­nt­nis der WEEZEVENT Ser­vices verzichtet der Teil­nehmer auf die Haf­tung von WEEZEVENT im Zusam­men­hang mit einem der oben genan­nten Sachver­halte oder Ereignisse.
Es wird auch daran erin­nert, dass der WEEZEVENT-DIENST Unter­brechun­gen unter­liegen kann, die für das ord­nungs­gemäße Funk­tion­ieren des Dien­stes erforder­lich sind, ins­beson­dere aus Grün­den der Wartung, Sicher­heit oder Spe­icherver­wal­tung. Im Falle ein­er plan­mäßi­gen Unter­brechung der Dien­ste verpflichtet sich WEEZEVENT, alles in ihrer Macht Ste­hende zu tun, um diese Wartungsar­beit­en so zu pla­nen, dass sie außer­halb der nor­malen Betrieb­szeit­en des Dien­stes und sein­er Erre­ich­barkeit für die Teil­nehmer und den Ver­anstal­ter (d.h. in der Regel nachts, nach der Ver­anstal­tung) stat­tfind­en, um ihre Auswirkun­gen auf die Erre­ich­barkeit des Dien­stes zu min­imieren. WEEZEVENT haftet nicht für eine unge­plante und nicht fehler­hafte Unter­brechung des Betriebs. Im Falle eines solchen Fall­es höher­er Gewalt verpflichtet sich WEEZEVENT, alles Mögliche zu tun, um die Dien­ste so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Der Teil­nehmer verpflichtet sich in gle­ich­er Weise, WEEZEVENT zu informieren, wenn er von ein­er Fehlfunk­tion der WEEZEVENT Ser­vices Ken­nt­nis erlangt oder feststellt.

Artikel 14 : Informatik und Freiheiten

Die von den Teil­nehmern zur Ver­fü­gung gestell­ten per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en wer­den nur zum Zwecke der Nutzung des Dien­stes zur Ver­fü­gung gestellt. Diese Infor­ma­tio­nen ermöglichen es WEEZEVENT, die Teil­nehmer im Falle eines Rück­er­stat­tungsantrags oder im Falle ein­er Stornierung oder Änderung von Datum, Uhrzeit oder Ort ein­er Ver­anstal­tung, für die sich die Teil­nehmer angemeldet haben, zu kontaktieren.

Gemäß den Artikeln 5 und 8 des Bun­des­daten­schutzge­set­zes (BDSG) und der All­ge­meinen Daten­schutzverord­nung (DDR) haben Sie das Recht, jed­erzeit auf alle Ihre per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en zuzu­greifen, diese zu berichti­gen, abzulehnen, zu löschen und zu über­mit­teln, und zwar schriftlich, per Post und durch Nach­weis Ihrer Iden­tität gegenüber :
WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, Place du Nord 7, CH-1005 Lau­sanne, Waadt (Schweiz).
Die Teil­nehmer kön­nen auch der Ver­wen­dung ihrer Kon­tak­t­dat­en wider­sprechen, wenn ihnen von WEEZEVENT ein Ange­bot unter­bre­it­et wird.
Durch die Vali­dierung dieser AGB stim­men die Teil­nehmer zu, dass WEEZEVENT ihre per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en an den Organ­isator weit­ergeben kann. Es sei daran erin­nert, dass es der Organ­isator ist, der WEEZEVENT über die Dat­en informiert, die er erhal­ten möchte. Jede Nutzung des Dien­stes stellt daher eine Anerken­nung der Über­mit­tlung der dem Ver­anstal­ter zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen dar. In Übere­in­stim­mung mit den geset­zlichen Bes­tim­mungen ist die Über­mit­tlung von Dat­en für das ord­nungs­gemäße Funk­tion­ieren des Dien­stes erforder­lich. Diese Dat­en kön­nen an alle WEEZEVENT-Part­ner über­mit­telt wer­den, die für die Aus­führung, Ver­ar­beitung, Ver­wal­tung und das ord­nungs­gemäße Funk­tion­ieren des Dien­stes ver­ant­wortlich sind.
Daher kann WEEZEVENT nicht für die Ver­wen­dung dieser Dat­en ver­ant­wortlich gemacht werden.

Artikel 15 : Intellektuelles Eigentum

Der Inhalt der WEEZEVENT-Web­site ist Eigen­tum von WEEZEVENT und seinen Part­nern und ist durch franzö­sis­che und inter­na­tionale Geset­ze über geistiges Eigen­tum geschützt.
Jede voll­ständi­ge oder teil­weise Vervielfäl­ti­gung dieser Inhalte ist streng­stens ver­boten und kann eine Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts darstellen.

Darüber hin­aus behält sich WEEZVENT das Eigen­tum an allen geisti­gen Eigen­tum­srecht­en an Fotos, Präsen­ta­tio­nen, Stu­di­en, Zeich­nun­gen, Mod­ellen, Pro­to­typen usw. vor, die zum Zwecke der Erbringung des Dien­stes erstellt wur­den. Der Teil­nehmer verzichtet daher ohne die aus­drück­liche, schriftliche und vorherige Genehmi­gung von WEEZEVENT auf die Vervielfäl­ti­gung oder Ver­w­er­tung dieser Stu­di­en, Zeich­nun­gen, Mod­elle und Pro­to­typen usw., die von einem finanziellen Beitrag abhängig gemacht wer­den können.

Artikel 16 : Rücktritt vom Vertrag — Vertragsfehler

Es sind keine Lösungs­fälle geplant :

  • Über­höhter Preis ;
  • Uner­wartet ;
  • Höhere Gewalt.

Die Kündi­gung des Ver­trages kann daher nur bei nachgewiesen­em Ver­schulden der einen oder anderen Partei aus­ge­sprochen wer­den, wobei davon aus­ge­gan­gen wird, dass ins­beson­dere die folgenden

  • Tat­sachen Grund zur Kündi­gung sind :
  • Auftreten ein­er unbezahlten Schuld ;
  • Nutzung des Dien­stes durch den Teil­nehmer außer­halb der Bedin­gun­gen dieser Nutzungs­be­din­gun­gen (Betrug, Geld­wäsche, usw.).

Es wird aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss über die Nichter­fül­lung der Verpflich­tun­gen durch eine Partei automa­tisch, die Auf­forderung, die sich auss­chließlich aus der Nichter­fül­lung der Verpflich­tung ergibt, ohne Vor­ladung oder For­mal­itäten erfolgt.

Artikel 17 : Allgemeine Bestimmungen

Zwis­chen den Parteien wird aus­drück­lich vere­in­bart, dass der Schuld­ner ein­er Zahlungsverpflich­tung aus dieser Vere­in­barung durch die bloße Ger­ingfügigkeit der Verpflich­tung wirk­sam in Verzug gerät.
Da die zwis­chen den Parteien seit Abschluss des Ver­trages und bis zu sein­er Beendi­gung aus­ge­tauscht­en Dien­stleis­tun­gen nüt­zlich waren, wie und wann der Ver­trag gegen­seit­ig aus­ge­führt wird, wer­den sie keine Rück­er­stat­tung für den Zeitraum vor der let­zten nicht erhal­te­nen Dien­stleis­tung bewirken.

In jedem Fall kann die geschädigte Partei eine Schaden­er­satzk­lage einreichen.

Artikel 18 : Anwendbares Recht — Sprache

Diese AGBs und die daraus resul­tieren­den Geschäfte unter­liegen dem europäis­chen Recht.

Diese AGBs sind auf Franzö­sisch ver­fasst. Wer­den sie in eine oder mehrere Fremd­sprachen über­set­zt, so ist im Stre­it­fall allein der franzö­sis­che Text maßgebend.

Artikel 19 : Streitigkeiten

Alle Stre­it­igkeit­en, die sich aus den nach diesen AGB abgeschlosse­nen Geschäften über ihre Gültigkeit, Ausle­gung, Aus­führung, Beendi­gung, Fol­gen und Kon­se­quen­zen und deren Fol­gen ergeben kön­nen, die zwis­chen WEEZEVENT und dem Teil­nehmer nicht beigelegt wer­den kon­nten, sind den zuständi­gen Gericht­en nach den all­ge­meinen Rechts­be­din­gun­gen vorzulegen.

Der Teil­nehmer wird darauf hingewiesen, dass er im Stre­it­fall auf jeden Fall auf die kon­ven­tionelle Medi­a­tion oder auf eine alter­na­tive Stre­it­bei­le­gungsmeth­ode (z.B. Schlich­tungsver­fahren) zurück­greifen kann.

Im Falle von Stre­it­igkeit­en mit einem Organ­isator kann unser Kun­den­di­enst per E‑Mail kon­tak­tiert wer­den : support@weezevent.com.

Artikel 20 : Vorvertragliche Informationen — Akzeptanz des Teilnehmers

Der Teil­nehmer nimmt zur Ken­nt­nis, dass er vor Ver­tragsab­schluss und vor jedem Umladen in ver­ständlich­er und ver­ständlich­er Form über diese AGB und alle fol­gen­den Infor­ma­tio­nen informiert wurde :

  • Die wesentlichen Merk­male der Dien­ste unter Berück­sich­ti­gung des ver­wen­de­ten Kom­mu­nika­tion­s­mit­tels und des betr­e­f­fend­en Dienstes ;
  • Der Preis der Dien­ste und die damit ver­bun­de­nen Kosten wer­den daran erin­nert, dass der genan­nte Dienst den Teil­nehmern nicht von WEEZEVENT in Rech­nung gestellt wird und dass der Preis der vom
  • Ver­anstal­ter ange­bote­nen Waren und Dien­stleis­tun­gen in der Ver­anstal­tungsan­lage und/oder auf allen Kom­mu­nika­tion­s­me­di­en des Ver­anstal­ters ver­füg­bar ist ;
  • In Erman­gelung ein­er sofor­ti­gen Erfül­lung des Ver­trages das Datum oder die Frist, bis zu der sich der Auf­trag­nehmer verpflichtet, die bestell­ten Leis­tun­gen zu erbringen ;
  • Infor­ma­tio­nen über die Iden­tität des Auf­trag­nehmers, seine postal­is­chen, tele­fonis­chen und elek­tro­n­is­chen Kon­tak­t­dat­en sowie seine Aktiv­itäten, sofern nicht aus dem Kon­text ersichtlich ;
  • Infor­ma­tio­nen über geset­zliche und ver­tragliche Garantien und deren Umsetzung ;
  • Die Funk­tion­al­itäten dig­i­taler Inhalte und gegebe­nen­falls ihre Interoperabilität ;
  • Die Möglichkeit, im Stre­it­fall die kon­ven­tionelle Medi­a­tion zu nutzen ;
  • Infor­ma­tio­nen über das Wider­ruf­s­recht (Exis­tenz, Bedin­gun­gen, Fris­ten, Modal­itäten für die Ausübung dieses Rechts und Stan­dard- Wider­rufs­for­mu­lar), Kündi­gungsmodal­itäten und andere wichtige Vertragsbedingungen ;
  • Akzep­tierte Zahlungsmethoden.

Der Teil­nehmer erk­lärt, dass er diese AGB voll­ständig und voll­ständig akzep­tiert und verzichtet ins­beson­dere auf das Recht, sich auf wider­sprüch­liche Doku­mente zu berufen, die gegen den Dien­stleis­ter nicht durch­set­zbar sind.

WEEZEVENT ist eine Fir­ma, das Ver­anstal­tern eine CASH­LESS-Lösung für ihre Ver­anstal­tun­gen anbietet.

Name: WEEZEVENT SCHWEIZ GmbH
Haupt­sitz: Place du Nord 7, CH-1005 Lausanne
Kor­re­spon­denz: Place du Nord 7, CH-1005 Lausanne
Geset­zlich­er Vertreter: Pierre-Hen­ri DEBALLON
Her­aus­ge­ber: Pierre-Hen­ri DEBALLON
WEEZEVENT.com-Website-Host: AMAZON
Aktienkap­i­tal: CHF 20’000.-
IDE / UID: CHE-293.650.669
Tele­fon: +41 (0) 21 588 04 60

Stand  : 21. Juni 2017, aktu­al­isiert am 25. April 2019, am 16. Feb­ru­ar 2021, am 23. Juli 2021, am 12. Novem­ber 2021.