Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Dienste der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl

Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl (nachfolgend die «AGB») bezwecken, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl und des Veranstalters (nachfolgend der «Veranstalter») einer Veranstaltung (nachfolgend die «Veranstaltung») festzulegen.

Mit der Registrierung auf der Website www.weezevent.com akzeptiert der Veranstalter diese AGB ausdrücklich. Sie gehen im Konfliktfall allen anderen vom Veranstalter stammenden Dokumenten vor.

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ermöglicht den Veranstaltern den Zugang zu einem Online-Ticketing-System (nachfolgend das «Online-Ticketing-System»). Sie handelt als Vermittlerin der Veranstalter beim Verkauf der Tickets und stellt diesen das Know-how, die Strukturen und die Ausrüstung des Online-Ticketing-Systems zur Verfügung.

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl bietet zudem ein Ticketing-System an, das der Veranstalter am Veranstaltungsort direkt selbst nutzen kann (nachfolgend das «lokale Ticketing-System»).

Diese AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl (nachfolgend die «Parteien»). Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und den Käufern der Tickets (nachfolgend die «Käufer») werden durch diese AGB nicht geregelt.

Teil I: Online-Ticketing-System

Art. 1 — Vertragsgegenstand

  1. Mit der Annahme dieser AGB wird WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ermächtigt, Tickets (nachfolgend die «Tickets») sowie gegebenenfalls mit einer Veranstaltung verbundene Produkte oder Dienstleistungen (nachfolgend die «abgeleiteten Produkte oder Dienstleistungen») im Namen und für Rechnung des Veranstalters auszustellen, herzustellen, zu verkaufen und zu vermarkten.
  2. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl erwirbt damit vom Veranstalter Reservationsverträge, Eintrittsrechte oder Teilnahmerechte (nachfolgend die «Zugangsrechte»), die sie dem Publikum weiterverkauft. Die Vermittlungstätigkeit betrifft ausschliesslich den Verkauf der von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl erworbenen Zugangsrechte sowie gegebenenfalls der abgeleiteten Produkte oder Dienstleistungen an das Publikum. Die Verantwortung für die Organisation der Veranstaltung gegenüber den Käufern (nachfolgend die «Käufer») verbleibt vollumfänglich beim Veranstalter.
  3. Ein Ticket verkörpert ein Zugangsrecht. Es berechtigt die Käufer, sich am Veranstaltungsort einzufinden und die vom Veranstalter angebotene Leistung zu beziehen.

Art. 2 — Von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl angebotene Dienstleistungen

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl stellt dem Veranstalter eine Online-Verwaltungssoftware (nachfolgend die «Software») zur Verfügung, auf die mit Login und Passwort über das Online-Ticketing-System zugegriffen wird. Diese Software erlaubt dem Veranstalter, seine Veranstaltung oder Veranstaltungen im Rahmen dieser AGB eigenständig zu konfigurieren. Der Veranstalter kann darin auch den Verkaufsstand in Echtzeit einsehen.
  2. Auf ausdrückliches schriftliches Ersuchen des Veranstalters und sofern sie dieses annimmt, kann WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl die Konfiguration der Veranstaltung übernehmen. Der Veranstalter hat diesfalls sämtliche erforderlichen Informationen zu liefern. Diese sind innert angemessener, mit WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vereinbarter Frist zu übermitteln; WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl steht nach Eingang der Informationen eine Frist von mindestens zwei Arbeitstagen für deren Aktualisierung und Aufschaltung zu.
  3. Das Online-Ticketing-System bietet zudem Möglichkeiten zur Bewerbung der Veranstaltungen.
  4. Die Tickets und die abgeleiteten Produkte oder Dienstleistungen werden den Käufern über das Online-Ticketing-System verkauft, welches deren Zustellung sicherstellt und die Zahlungsabwicklung übernimmt. Das lokale Ticketing-System ermöglicht darüber hinaus den physischen Verkauf, wobei die Einnahmen direkt vom Veranstalter vereinnahmt werden. Die Modalitäten des lokalen Ticketing-Systems sind in besonderen Bestimmungen dieser AGB geregelt.
  5. Das Online-Ticketing-System erlaubt den Online-Verkauf der Tickets in der Regel nur über seine eigenen technischen Schnittstellen und Internetserver, selbst wenn der Veranstalter das Bestellmodul auf einer Drittseite eingebunden hat, welche die Server des Online-Ticketing-Systems aufruft. Der Veranstalter kann WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl jedoch ausdrücklich ermächtigen, die Tickets über deren Partnernetzwerke zu vermarkten, sofern und nur sofern er die dafür vorgesehene Option in der Software aktiviert. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl trägt diesfalls die Vergütung dieser Partner selbst; diese können einen Endverkaufspreis frei festlegen, der über dem vom Veranstalter in der Software definierten Preis liegt.
  6. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl unterliegt keiner Mindest- oder vorbestimmten Verkaufsgarantie für Tickets; das Risiko nicht verkaufter Tickets trägt der Veranstalter allein.
  7. Der Veranstalter stellt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ein garantiertes Ticketkontingent zur Verfügung, das erhöht werden kann. Der Veranstalter verpflichtet sich, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl nicht mehr Tickets zur Verfügung zu stellen, als es der tatsächlichen Kapazität der Veranstaltung entspricht.
  8. Der Veranstalter hat darauf zu achten, die Veranstaltungen weder in irreführender Weise darzustellen (irreführende Werbung) noch falsche Behauptungen, Angaben oder Darstellungen zu verwenden (Täuschungswerbung). Es obliegt nicht WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zu prüfen, ob diese Angaben zutreffen und ob sie den Käufer über die Art der angebotenen Veranstaltung irreführen können.
  9. Namentlich bei ausverkauften Veranstaltungen kann der Veranstalter über die Software den Teilnehmern, die dies wünschen, anbieten, ihr Ticket zurückerstatten zu lassen, und neuen Teilnehmern ermöglichen, in einem «Wiederverkaufs»-Modul neue Tickets zu erwerben. Diese Rückerstattung zu einem festen Preis oder innerhalb einer vom Veranstalter definierten Preisspanne wird für den Teilnehmer nur und gleichzeitig mit dem Kauf eines neuen Tickets derselben Kategorie durch einen neuen Teilnehmer wirksam. Dieses neue Ticket wird zu dem vom Veranstalter frei festgelegten Verkaufspreis verkauft. Das neue Ticket und der dafür generierte Barcode ersetzen alsdann das ursprüngliche Ticket des Teilnehmers im Gesamtkontingent der Veranstaltung, wobei die Rückerstattung des ursprünglichen Tickets unmittelbar zur Ungültigkeit sämtlicher damit verbundener Rechte führt. Haben mehrere Teilnehmer eine Rückerstattung verlangt, richtet sich die Reihenfolge der Rückerstattungen nach der Reihenfolge der Wiederverkaufsgesuche («first come, first served»). Bei einer vom Veranstalter definierten Preisspanne bestimmt der Teilnehmer innerhalb dieser Spanne selbst, zu welchem Preis er zurückerstattet werden möchte. Dieser vom Teilnehmer festgelegte Preis wirkt sich auf die Reihenfolge aus, in der das Ticket im Wiederverkaufsmodul erscheint; die Tickets werden nach aufsteigendem Preis angezeigt. Der Veranstalter kann zudem nach eigenem Ermessen Gebühren festlegen, die vom dem ursprünglichen Teilnehmer zu erstattenden Betrag abgezogen werden.

Art. 3 — Recht zur Beizug von Unterbeauftragten

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ist ausdrücklich berechtigt, ihre Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, insbesondere durch Gesellschaften desselben Konzerns.

Art. 4 — Preise der Tickets, Produkte und Dienstleistungen; Vergütung der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl

  1. Der Veranstalter bestimmt den Verkaufspreis der Tickets sowie gegebenenfalls der optional erstellten abgeleiteten Produkte oder Dienstleistungen allein und kann Gebühren hinzufügen.
  2. Die Vergütung der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl (nachfolgend die «Vergütung») bemisst sich am Verkaufspreis des Tickets und der optional angebotenen abgeleiteten Produkte oder Dienstleistungen zuzüglich der allenfalls vom Veranstalter hinzugefügten Gebühren. Die Höhe der Vergütung ist in der Preisliste aufgeführt, die in der Rubrik «Preise» des Online-Ticketing-Systems zugänglich ist.
  3. Änderungen der Preise erfolgen nach den Bedingungen von Art. 53 dieser AGB.
  4. Die Vergütung bleibt unter allen Umständen geschuldet. Muss der Veranstalter aus irgendeinem Grund den Ticketpreis den Käufern zurückerstatten, verbleibt die Vergütung bei WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl.
  5. Die Vergütung gemäss Ziffer 2 dieses Artikels versteht sich, vorbehältlich abweichender Bestimmung, inklusive Mehrwertsteuer (MWST), sofern eine solche geschuldet ist.
  6. Sofern diese Vergütung in der Preisliste aufgeführt ist, ermächtigt der Veranstalter WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, den Käufern Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, die vollumfänglich WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zustehen. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl besorgt deren Inkasso selbst.
  7. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann für Gratistickets sowie für Tickets, die vom Online-Ticketing-System generiert werden und zu einem direkten Inkasso durch den Veranstalter führen, eine Vergütung erheben. Diese Vergütung ist in der Preisliste aufgeführt.
  8. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann den Teilnehmern beim Ticketkauf zusätzliche kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten, etwa eine Annullationsversicherung, Unterkunftslösungen usw. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl trägt sowohl die Vergütung der Drittanbieter dieser Leistungen als auch ihre eigene Vergütung selbst. Sämtliche dieser den Teilnehmern angebotenen Optionen können vom Veranstalter jederzeit deaktiviert werden.

Art. 5 — Auszahlung der Ticketeinnahmen

  1. Die Abrechnung mit den Veranstaltern erfolgt auf Basis der getätigten Verkäufe alle 15 Tage, jeweils am 1. und am 16. jedes Monats. Aufgrund unvermeidbarer Interbankenfristen und der Arbeitstage erfolgt die Gutschrift beim Veranstalter in der Regel 1 bis 3 Tage nach dem 1. bzw. 16. des Monats. Bei der ersten Auszahlung ist mit einer zusätzlichen Frist für Kontroll- und Sicherheitsabklärungen zu rechnen.
  2. Für jede Veranstaltung wird eine Verkaufsübersicht erstellt. Der Veranstalter kann jederzeit über das Online-Ticketing-System auf die Verkaufsübersicht zugreifen.
  3. Der Veranstalter ist verpflichtet, Einwände gegen die von oder im Namen von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vorgenommenen Abrechnungen unverzüglich, spätestens jedoch dreissig Tage nach der Abrechnung, geltend zu machen. Bleiben Einwände aus, gilt die Abrechnung als endgültig und befreit WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vollumfänglich.
  4. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann keine Zahlung vornehmen, wenn die Bankverbindung des Veranstalters fehlt, unvollständig oder fehlerhaft ist oder auf eine andere Währung als jene der getätigten Verkäufe lautet.

Art. 6 — Zurückbehaltung der Ticketeinnahmen

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl behält sich vor, keine Auszahlung vorzunehmen, wenn Zweifel an der Empfängerin der Gelder bestehen: im Ausland registriertes Konto, fehlende Informationen oder Ähnliches. Das Online-Ticketing-System darf nicht zu betrügerischen Zwecken oder zum Zweck der Täuschung verwendet werden.
  2. Im Fall des vorstehenden Absatzes kann WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl die Ticketeinnahmen einseitig zurückbehalten. Sie informiert den Veranstalter darüber innert angemessener Frist ab dem Tag des Sperrentscheids per E-Mail.
  3. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl behält die Ticketeinnahmen diesfalls zurück, bis ihr die Identität der wirtschaftlich berechtigten Kontoinhaberschaft und die Rechtmässigkeit der getätigten Transaktionen gehörig nachgewiesen sind.
  4. Unter denselben Voraussetzungen behält sich WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vor, die Auszahlung der geschuldeten Beträge bis zur ordnungsgemässen Durchführung der Veranstaltung zurückzubehalten, wenn berechtigte Zweifel an deren Durchführung bestehen: Veranstaltung mit erheblichem Annullationsrisiko, Veranstaltung, die gegen die öffentliche Ordnung verstossen könnte, usw.
  5. Unter denselben Voraussetzungen behält sich WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vor, die Auszahlung der geschuldeten Beträge bis zur ordnungsgemässen Durchführung der Veranstaltung zurückzubehalten, wenn berechtigte Zweifel am Recht zum Vertrieb der Tickets für die Veranstaltung bestehen: Veranstalter, der nicht über sämtliche für die Durchführung erforderlichen Bewilligungen verfügt, irreführende Werbung, offensichtliches Fehlen der Aufführungsrechte usw.
  6. In den in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen kann WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vom Veranstalter die Zustellung sämtlicher Dokumente verlangen, welche die Ernsthaftigkeit und Realität der Veranstaltungsorganisation belegen: Mietvertrag, behördliche Bewilligung, Handelsregisterauszug, Wohnsitznachweis der verantwortlichen Person oder Ausweisdokument des Veranstalters usw.
  7. Die Zustellung dieser Dokumente führt in keinem Fall bereits zur Auszahlung der betroffenen Beträge. Bei berechtigten Zweifeln an einer Veranstaltung oder am Veranstalter verbleiben die Ticketeinnahmen bei WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, bis die Veranstaltung ordnungsgemäss durchgeführt oder den Käufern zurückerstattet worden ist. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl behält sich ausdrücklich vor, mit einem oder mehreren Käufern Kontakt aufzunehmen, um die Angaben des Veranstalters zu überprüfen.
  8. Die Parteien vereinbaren, dass das Recht zur Zurückbehaltung der Ticketeinnahmen auch dann gilt, wenn ein Veranstalter mehrere Veranstaltungen über WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl organisiert. Hat WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl Zweifel an der ordnungsgemässen Durchführung einer der Veranstaltungen des Veranstalters oder an dessen Recht, für eine dieser Veranstaltungen Tickets zu vertreiben, ist sie berechtigt, sämtliche dem Veranstalter zustehenden Beträge zurückzubehalten, unabhängig davon, welche Veranstaltung sie betreffen.

Art. 7 — Benachrichtigungssystem

Ein E-Mail-Benachrichtigungssystem informiert den Veranstalter über jede Unmöglichkeit einer Auszahlung, unter Angabe der technischen und/oder administrativen Gründe sowie der Massnahmen, die er zu ergreifen hat, damit die Auszahlungen möglichst rasch wieder aufgenommen werden können. Die Rechnungsabteilung von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl steht den Veranstaltern zudem für Hilfestellungen und Auskünfte zur Verfügung.

Art. 8 — Verrechnung

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann jeden dem Veranstalter aus irgendeinem Rechtsgrund geschuldeten Betrag frei mit den ihr aus irgendeinem Rechtsgrund geschuldeten Beträgen verrechnen, auch wenn der Veranstalter mehrere Veranstaltungen organisiert, sofern die jeweiligen Forderungen fällig sind. Die Verrechnung ist auch zulässig, wenn WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl Beträge zurückbehält, um Rückerstattungen vorzunehmen; sie ist ausdrücklich ermächtigt, dem Veranstalter zustehende Beträge zurückzubehalten, einschliesslich solcher aus Veranstaltungen, die weder annulliert sind noch einem Annullationsrisiko unterliegen. Die Verrechnung kann durch blosse Berechnung auf Grundlage der Verkaufsübersicht des Online-Ticketing-Systems erfolgen.

Art. 9 — Zahlungsausfälle

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl haftet gegenüber dem Veranstalter ausschliesslich für die gehörige Erfüllung ihrer Pflichten als Vermittlerin, d. h. für den Verkauf der Tickets an die Käufer. Sie haftet nicht für ein Verschulden der Käufer im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung des Ticketpreises. Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche Rückbuchungen von Kartenzahlungen (nachfolgend die «Zahlungsausfälle») ohne Ausnahme und unabhängig vom Grund zu tragen.
  2. Eine Kartenzahlung im Internet kann zu einem Zahlungsausfall führen, wenn die Karteninhaberin oder der Karteninhaber der Bank mitteilt, eine Transaktion sei nicht autorisiert oder die Bestellung nicht geliefert worden. Rückbuchungen beruhen in der Regel auf Sperrungen nach Diebstahl oder Verlust. Ebenso möglich sind die Nichtwiedererkennung der Transaktion auf dem Kontoauszug oder ein Missbrauch. Bei einem Zahlungsausfall storniert die Bank der Karteninhaberin oder des Karteninhabers – gegebenenfalls nach Entscheid des Kartennetzwerks (Visa, Mastercard usw.) – die Transaktion und belastet das Bankkonto der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl mit dem Betrag der stornierten Transaktion.
  3. Der Veranstalter übernimmt das Risiko von Zahlungsausfällen ausdrücklich und verzichtet zum Voraus darauf, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl bei Eintritt eines Zahlungsausfalls aus irgendeinem Rechtsgrund haftbar zu machen.
  4. Tritt ein Zahlungsausfall ein und wurde der Betrag bereits an den Veranstalter ausbezahlt, versucht WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl im Rahmen des Möglichen, den Käufer zu kontaktieren, um die Situation gütlich zu bereinigen. Die Bemühungen von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegenüber dem Käufer begründen keine Erfolgspflicht; sie beschränken sich darauf, unter Hinweis auf dessen Pflichten rasch eine gütliche Lösung anzustreben. Nach Ablauf eines Monats seit der Meldung des Zahlungsausfalls durch die Bank und mangels Bereinigung stellt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl dem Veranstalter den Betrag des Zahlungsausfalls in Rechnung; die Vergütung gemäss Art. 4 dieser AGB verbleibt bei ihr.
  5. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl setzt sämtliche technischen Vorkehrungen ein, die von den führenden E-Commerce-Akteuren gegenwärtig vernünftigerweise eingesetzt werden können, um sich und den Veranstalter gegen Zahlungsausfälle zu schützen. Der Veranstalter entbindet WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ausdrücklich von jeder Haftung bei einem Versagen dieser Systeme, die er nach eigener Erklärung bestens kennt, namentlich im Zusammenhang mit der Verwendung gestohlener ausländischer Karten. Im Verhältnis zwischen WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl und dem Veranstalter wird ausdrücklich vereinbart, dass die Einstandspflicht des Veranstalters für Zahlungsausfälle in jedem Fall besteht. Im Gegenzug arbeitet WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl aktiv mit dem Veranstalter zusammen, um ihn beim Inkasso gegenüber dem Käufer zu unterstützen, namentlich mit den Informationen, über die sie verfügt und die sie ihm im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übermitteln kann.
  6. Der Veranstalter verpflichtet sich unwiderruflich, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl sämtliche im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Zahlungsausfällen entstandenen Kosten zu ersetzen.

Art. 10 — Erfassung einer Veranstaltung durch den Veranstalter

Die für jede Veranstaltung vorgenommene Konfiguration gilt als Auftrag an WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, die Tickets gemäss den festgelegten Kontingenten zu vermarkten. Bei jeder Konfiguration legt der Veranstalter die Ticketkontingente, die Daten und Zeiten der Veranstaltung sowie den Verkaufspreis der Tickets fest.

Art. 11 — Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

  1. Der Veranstalter kann den Käufern über das Online-Ticketing-System seine eigenen Verkaufsbedingungen zur Kenntnis bringen.
  2. Sind Klauseln dieser Bedingungen mit den zwischen WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl und den Käufern geltenden Bedingungen unvereinbar, gehen die Bedingungen von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vor.

Art. 12 — Änderung und Annullierung der Veranstaltung

  1. Der Veranstalter trägt die alleinige und volle Verantwortung für eine allfällige Annullierung einer Veranstaltung.
  2. Die wesentliche Änderung einer Veranstaltung gilt im Rahmen dieser AGB und der gesetzlichen Bestimmungen als Annullierung der Veranstaltung.
  3. Wird eine Veranstaltung wesentlich geändert (Änderung von Datum, Uhrzeit, Veranstaltungsort oder Programm), nachdem Tickets verkauft wurden oder noch im Verkauf sind, hat der Veranstalter WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl unverzüglich zu informieren.
  4. Der Veranstalter hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl für jeden Schaden schadlos, der ihr aus der Änderung oder Annullierung der Veranstaltung entstehen könnte.

Art. 13 — Rückerstattungspflicht

  1. Bei Annullierung einer Veranstaltung ermächtigt der Veranstalter WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ausdrücklich, die Käufer aus den ihm aus irgendeinem Rechtsgrund zustehenden Beträgen zurückzuerstatten. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann die Rückerstattung für eine bestimmte Veranstaltung auch aus Beträgen vornehmen, die aus anderen Veranstaltungen desselben Veranstalters geschuldet sind.
  2. Reichen diese Beträge nicht aus, verpflichtet sich der Veranstalter, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl die für die Rückerstattung der Käufer erforderlichen Mittel vorgängig zur Verfügung zu stellen und WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegen sämtliche Ansprüche der Käufer unwiderruflich schadlos zu halten. Im selben Rahmen ist WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ermächtigt, den Käufern die Kontaktangaben und alle sachdienlichen Informationen zum Veranstalter mitzuteilen, damit diese die Rückerstattung direkt bei ihm verlangen können.
  3. Im Fall einer Rückerstattung verbleibt die vom Veranstalter geschuldete Vergütung bei WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl.
  4. Gemäss Preisliste führt die Annullierung einer Veranstaltung zur Verrechnung zusätzlicher Annullationsgebühren.

Art. 14 — Rückerstattung auf Verlangen des Veranstalters

  1. Über die im vorstehenden Artikel genannten Fälle der Annullierung und der obligatorischen Rückerstattung hinaus kann der Veranstalter von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ausdrücklich verlangen, die Käufer für alle oder einen Teil der bereits verkauften Tickets ganz oder teilweise zurückzuerstatten, aus welchem Grund auch immer. Verfügt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl diesfalls nicht bereits über entsprechende Beträge, hat der Veranstalter ihr die für die Rückerstattung erforderlichen Mittel zu überweisen.
  2. Die Vergütung der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verbleibt bei dieser.

Art. 15 — Versicherung zur Abdeckung des Rückerstattungsrisikos

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann vom Veranstalter nach eigenem Ermessen vor Vertragsschluss oder während dessen Erfüllung den Nachweis einer Versicherung verlangen, welche die Kosten der Rückerstattung der Käufer deckt. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ist als Begünstigte der Versicherung zu bezeichnen, damit ihr die Leistungen zur Vornahme der Rückerstattung ausbezahlt werden.
  2. Die Versicherung hat sämtliche Annullierungsfälle zu decken, einschliesslich Verschiebung oder wesentliche Änderung der Veranstaltung, unabhängig davon, ob der Veranstalter für den Eintritt des Risikos verantwortlich ist.
  3. Auch wenn eine Versicherung zur Abdeckung des Annullationsrisikos abgeschlossen wurde, kann WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gemäss Art. 6 sämtliche dem Veranstalter geschuldeten Beträge zurückbehalten, bis die betreffende Veranstaltung oder die betreffenden Veranstaltungen ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

Art. 16 — Sicherheitsleistung

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl behält sich vor, vor Beginn oder während der Vermarktung vom Veranstalter eine Bankgarantie zu verlangen, welche die Rückerstattung der Ticketeinnahmen und die Annullationsgebühren sicherstellt.

Art. 17 — Geistiges Eigentum

  1. Der Veranstalter anerkennt das Online-Ticketing-System als Geisteswerk. Er und seine Mitarbeitenden verpflichten sich, es als solches zu behandeln und es weder ganz noch teilweise, auf welche Weise und in welcher Form auch immer, zu kopieren oder zu vervielfältigen, es zu transkribieren oder in eine andere Sprache zu übersetzen, es anzupassen oder ihm Elemente beizufügen, die nicht seiner Spezifikation entsprechen.
  2. Sämtliche Inhalte, die nicht von einem Veranstalter hinterlegt wurden und im Online-Ticketing-System enthalten oder über dieses zugänglich sind, namentlich alle Texte, Grafiken, Logos, Namen, Marken, Bezeichnungen, Register, Funktionen, Bilder, Töne, Daten, Fotografien und jedes weitere Material oder jede weitere Software (nachfolgend die «Inhalte des Online-Ticketing-Systems»), sind durch das Immaterialgüterrecht und die gesamte geltende Gesetzgebung geschützt.
  3. Jede Nutzung der Inhalte des Online-Ticketing-Systems stellt ohne ausdrückliche Zustimmung von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl und der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Immaterialgüterrechte eine unzulässige Rechtsverletzung dar.
  4. Die Inhalte des Online-Ticketing-Systems dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl und der Rechtsinhaberschaft weder ganz noch teilweise und in keiner Weise heruntergeladen, kopiert, verändert, modifiziert, gelöscht, verbreitet, übermittelt, gesendet, vermietet, verkauft, lizenziert oder verwertet werden.
  5. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann die sofortige Einstellung jeder unzulässigen Verletzung von Immaterialgüterrechten verlangen. Der Veranstalter hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zudem für jeden Schaden schadlos, der aus einer solchen Verletzung entstehen könnte.

Art. 18 — Hosting der Veranstalter-Inhalte

  1. Der Veranstalter akzeptiert, dass andere Veranstalter, die Käufer und die Öffentlichkeit allgemein die von ihm im Online-Ticketing-System eingestellten Inhalte (nachfolgend die «Veranstalter-Inhalte») unentgeltlich einsehen und teilen können, und zwar während der gesamten Dauer des Hostings dieser Veranstalter-Inhalte im Online-Ticketing-System.
  2. Während der Dauer des Hostings der Veranstalter-Inhalte und ausschliesslich im Rahmen der Funktionen, die das Online-Ticketing-System über das Internet oder über andere elektronische Kommunikationsmittel zugänglich machen, ermächtigt der Veranstalter WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, die Veranstalter-Inhalte zu vervielfältigen und/oder wiederzugeben und deren Format gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
  3. Angesichts der Besonderheiten des Internets haftet WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl nicht für allfällige Zweckentfremdungen oder Entwendungen von Inhalten, die der Veranstalter im Online-Ticketing-System übermittelt hat. Der Veranstalter hat alle zweckmässigen Massnahmen zum Schutz der Veranstalter-Inhalte und der ihn betreffenden Daten zu treffen.

Art. 19 — Verantwortlichkeit für die vom Veranstalter aufgeschalteten Inhalte und für die Art der Veranstaltung

  1. Mit dem Bereitstellen von Inhalten (Texte, Bilder, Videos, digitale Dateien oder andere Elemente) im Online-Ticketing-System hat der Veranstalter die geltenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen einzuhalten. Es obliegt ihm daher sicherzustellen, dass die Speicherung und Verbreitung dieser Inhalte über das Online-Ticketing-System keine Rechte Dritter verletzt, für die er nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügt.
  2. Es ist untersagt, das Online-Ticketing-System zur Organisation rechtswidriger oder verbotener Veranstaltungen zu nutzen.
  3. Die Verbreitung von Inhalten, welche die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verletzen können, ist untersagt. Insbesondere ist es untersagt, über das Online-Ticketing-System Inhalte oder Informationen zu verbreiten, die zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt gegen eine Person oder Personengruppe wegen ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nation aufrufen, oder welche die Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beleidigen, indem sie diese Verbrechen bestreiten oder rechtfertigen. Untersagt ist ebenfalls die Verbreitung erniedrigender oder ehrverletzender Inhalte sowie pornografischer Inhalte oder von Inhalten, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verstossen.
  4. Bei Verbreitung von Inhalten unter Verletzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Verbote können die Veranstalter-Inhalte entfernt und das Konto des Veranstalters jederzeit und ohne vorgängige Formalitäten deaktiviert werden.
  5. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl übernimmt in keinem Fall die Verantwortung für die vom Veranstalter gelieferten und über das Online-Ticketing-System verbreiteten Inhalte, Daten und Informationen.
  6. Der Veranstalter hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl für jeden Schaden schadlos, der aus den von ihm aufgeschalteten Inhalten oder aus der Art der von ihm organisierten Veranstaltung entsteht.

Art. 20 — Unterbrechung der Dienste

  1. Bei geplanten Unterbrechungen der Dienste aus Gründen der Wartung, der Sicherheit oder der Speicherverwaltung informiert WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl den Veranstalter innert angemessener Frist vor der Unterbrechung und gibt dabei deren voraussichtliche Dauer an. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl bemüht sich nach Kräften, solche Wartungsarbeiten zwischen 1 Uhr und 5 Uhr morgens anzusetzen, um die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit des Ticketing-Dienstes möglichst gering zu halten.
  2. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verpflichtet sich, den Veranstalter über die Website status.weezevent.com zu informieren, sobald sie von einer technischen Störung des Online-Ticketing-Systems Kenntnis erhält, die zu einer Unterbrechung von mehr als 24 Stunden führen kann, damit der Veranstalter die notwendigen Vorkehrungen treffen und namentlich die WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zugeteilten Tickets selbst und/oder über andere Vertriebskanäle absetzen kann. Tritt ein solcher Fall höherer Gewalt ein, unternimmt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl alles ihr Mögliche, um die Dienste schnellstmöglich wiederherzustellen.
  3. Vorbehältlich grober Fahrlässigkeit der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl begründen Unterbrechungen der Dienste keine Haftung der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl.
  4. Der Veranstalter seinerseits verpflichtet sich, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zu informieren, sobald er von einer Störung des Online-Ticketing-Systems Kenntnis erhält oder eine solche feststellt.

Art. 21 — Zusicherungen und Garantien des Veranstalters

  1. Der Veranstalter bestätigt, über Folgendes zu verfügen:
  • sämtliche Rechte, namentlich die Immaterialgüter- und Verwertungsrechte, an den Werken und weiteren Elementen, die zu Werbezwecken oder anlässlich der Veranstaltung genutzt werden;
  • das Recht, die Tickets für die Veranstaltung zu vertreiben;
  • sämtliche für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Bewilligungen, für welche die Tickets von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verkauft werden.
  1. Der Veranstalter hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegen jeden Anspruch schadlos, der ihr gestützt auf die Zusicherungen gemäss Ziffer 1 entgegengehalten werden könnte.
  2. Der Veranstalter bestätigt, über die Verwertungsrechte an den Bildern und Texten zu verfügen, die er WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl übermittelt und die im Online-Ticketing-System aufgeschaltet werden. Er hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegen jede Klage Dritter schadlos, namentlich gegen Klagen wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten aufgrund dieser Nutzung im Online-Ticketing-System.
  3. Der Veranstalter erklärt gegenüber WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ausdrücklich, vertraglich an keine Drittpartei gebunden zu sein und die Dienste von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gemäss diesen AGB frei nutzen zu können. Er hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegen jede daraus resultierende Klage Dritter schadlos.
  4. Der Veranstalter erklärt, sämtliche administrativen und steuerlichen Vorkehrungen für die Durchführung der Veranstaltung sowie die Bezahlung aller damit verbundenen Steuern und Abgaben selbst zu besorgen.
  5. Der Veranstalter erklärt, für die ordnungsgemässe Organisation und Durchführung der Veranstaltung selbst besorgt zu sein. Er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, sämtliche einschlägigen Vorschriften einzuhalten, namentlich betreffend Sicherheit, Lärmgrenzwerte, Gastgewerberecht, Arbeitsrecht sowie Umweltschutznormen.
  6. Der Veranstalter ermächtigt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ausdrücklich, seinen Namen und/oder sein Logo bzw. jene seiner Veranstaltungen als Referenz zu verwenden. Diese Ermächtigung gilt namentlich für sämtliche kommerziellen Kommunikationsmassnahmen der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, unabhängig vom Medium, während der gesamten Vertragsdauer. Nach Vertragsende kann der Veranstalter, sofern er dies wünscht, die Entfernung der in diesen Kommunikationsmassnahmen verwendeten Elemente möglichst präzise verlangen. Nach Eingang dieses Begehrens verfügt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, soweit ihr dies möglich ist, über eine angemessene Frist zur Vornahme der verlangten Änderungen.
  7. Der Veranstalter erklärt, über die volle Handlungsfähigkeit zum Abschluss dieser Vereinbarung zu verfügen. Er erklärt insbesondere, weder Gegenstand eines Überschuldungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens noch einer Einschränkung der bürgerlichen Rechte oder eines anderen Verfahrens zu sein, das seine Fähigkeit zur Verpflichtung einschränken könnte. Er bestätigt, nie Gegenstand solcher Verfahren gewesen zu sein. Er verpflichtet sich zudem, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl unverzüglich über jeden Umstand zu informieren, der seine Handlungsfähigkeit oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen kann.
  8. Die vorstehende Erklärung wird von der natürlichen Person bestätigt, die diesen Vertrag für die juristische Person des Veranstalters unterzeichnet. Diese Person erklärt zudem, nie – in welcher Funktion auch immer – an einem Unternehmen beteiligt gewesen zu sein oder ein solches geleitet zu haben, das Gegenstand eines im vorstehenden Absatz genannten Verfahrens war. Bei falscher Erklärung haftet die Person, die diese Vereinbarung für eine juristische Person unterzeichnet, persönlich und solidarisch mit dem Veranstalter für dessen sämtliche Verpflichtungen.

Art. 22 — Pflichten der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verpflichtet sich, die Tickets im Namen des Veranstalters gemäss der vom Veranstalter vorgenommenen Konfiguration auszustellen bzw. gemäss der von ihr selbst vorgenommenen Konfiguration, sofern der Veranstalter sie nach erteilten Weisungen mit der Konfiguration der Veranstaltung beauftragt hat.
  2. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verpflichtet sich, dem Veranstalter allfällige Schwierigkeiten beim Verkauf der Tickets unverzüglich zu melden.

Art. 23 — Haftungsausschluss

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl haftet nicht dafür, dass der Veranstalter nicht auf das Online-Ticketing-System zugreifen kann oder dass Kundinnen und Kunden der Zugriff auf dieses System nicht möglich ist, sofern dies auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet oder auf andere von ihrem Willen unabhängige Ursachen zurückzuführen ist.
  2. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl haftet nicht für eine fehlerhafte Konfiguration des Online-Ticketing-Systems durch den Veranstalter.
  3. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gewährt im Übrigen keinerlei ausdrückliche, stillschweigende oder sonstige Garantie und schliesst insbesondere jede Garantie dafür aus, dass ihre Dienste den besonderen Erwartungen oder Bedürfnissen des Veranstalters entsprechen.

Art. 24 — Pflichten des Veranstalters im Zusammenhang mit der Ticketausstellung

  1. Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche vom Online-Ticketing-System ausgestellten Tickets (Gutscheine und Einzeltickets) zu akzeptieren, die ihm anlässlich der von ihm organisierten Veranstaltung vorgelegt werden.
  2. Der Veranstalter verpflichtet sich, Gruppentickets (ein einziges Ticket, das mehreren Käufern ein Zugangsrecht verschafft), bei denen es sich um Gutscheine handelt, bei Vorlage anlässlich der betreffenden Veranstaltung gegen Einzeltickets umzutauschen.
  3. Der Veranstalter verpflichtet sich, bei der Konfiguration einer Veranstaltung die je nach angebotenem Tarif für den Zugang zum Veranstaltungsort allenfalls erforderlichen Nachweise anzugeben. Ebenso verpflichtet er sich, jede Einschränkung des Zugangsrechts anzugeben, etwa eine Alterstoleranz oder eine Altersgrenze für die Käufer.

Art. 25 — Einhaltung der Steuervorschriften

  1. Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche für die von ihm organisierten Veranstaltungen geltenden Steuervorschriften einzuhalten.
  2. Der Veranstalter hat in der Software den MWST-Satz anzugeben, den WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl auf die Ticketverkäufe anzuwenden hat. Der Veranstalter hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegen jede Verurteilung schadlos, die wegen Nichteinhaltung der geltenden Steuerbestimmungen gegen sie ausgesprochen werden könnte.

Art. 26 — Allgemeine Pflichten des Veranstalters

  1. Der Veranstalter hat Login und Passwort, die er bei der Konfiguration einer Veranstaltung verwendet, geheim zu halten. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl haftet nicht für deren missbräuchliche Verwendung.
  2. Der Veranstalter sorgt dafür, dass die von ihm angegebene Bankverbindung zutreffend ist und nicht Gegenstand einer Änderung sein konnte.
  3. Ist der Veranstalter eine juristische Person, hat er WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Firma, seines Domizils, des Sitzes seines Unternehmens oder Vereins, seiner Rechnungsadresse, seiner Rechtsform, seiner Bankverbindung oder seiner MWST-Nummer mitzuteilen. Für natürliche Personen als Veranstalter gelten dieselben Pflichten bei Änderungen der Verhältnisse. Jede Änderungsmeldung hat schriftlich über das Online-Ticketing-System zu erfolgen.
  4. Der Veranstalter verpflichtet sich ebenso, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl über jedes Ereignis zu informieren, das zu einer Annullierung der Veranstaltung führen kann.
  5. Der Veranstalter verpflichtet sich allgemein, nicht in einer Weise zu handeln, die das Markenimage der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl beeinträchtigt; insbesondere hat er seine Pflichten gegenüber den Käufern anlässlich der Veranstaltungen einzuhalten.

Art. 27 — Weiterleitung im Internet – Werbung – Marken und Kennzeichen – Widget

  1. Für die Vermarktung der Tickets kann der Veranstalter auf seiner eigenen Website einen Hyperlink einrichten, der die Nutzerinnen und Nutzer auf das Online-Ticketing-System weiterleitet, damit sie ihre Reservationen online vornehmen können.
  2. Der Veranstalter kann zudem ein Widget von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl direkt auf seiner Seite einbinden. Diesfalls nehmen die Käufer die Bestellung direkt auf der Website des Veranstalters vor.
  3. In jedem Fall hat die gewählte Lösung keinen Einfluss auf die Anwendung dieser AGB.

Art. 28 — Empfehlungsprogramm

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl betreibt ein Empfehlungsprogramm, bei dem der Veranstalter, in diesem Artikel «der Werber» genannt, der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl einem neuen Veranstalter (nachfolgend «der Geworbene») vorstellt, während eines Jahres eine Provision (nachfolgend die «Provision») in der Höhe von 10 % der von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl auf den Verkäufen der Veranstaltungen des Geworbenen erzielten Vergütungen erhält, ohne Steuern und ohne Bearbeitungsgebühren. Der Provisionsbetrag versteht sich inklusive MWST und aller weiteren Steuern, sofern solche geschuldet sind.
  2. Die Verpflichtungen aus diesem Artikel gelten für die Dauer eines Jahres und sind nicht erneuerbar.
  3. Jeder Veranstalter verfügt zu diesem Zweck im Online-Ticketing-System über eine Rubrik «Empfehlungen», in welcher ihm ein Internetlink mit einem Tracker zur Verfügung gestellt wird. Damit der Werber vom Empfehlungsprogramm profitieren kann, hat er diesen Link einem potenziellen Geworbenen zu übermitteln, damit dieser darauf klickt und zum Online-Ticketing-System gelangt. Erstellt der potenzielle Geworbene innert eines Monats vom selben Gerät aus ein Konto im Online-Ticketing-System, wird er automatisch mit dem Werber verknüpft. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl registriert diese Empfehlung und verlangt gegebenenfalls ergänzende Auskünfte vom Werber.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter im Rahmen des Empfehlungsprogramms von den Steuerbehörden als gewerblich tätig betrachtet werden könnte. Der Werber besorgt die Wahl des für ihn geltenden Status sowohl bezüglich MWST als auch bezüglich direkter Steuern selbst. Er gibt zudem an, ob die Provisionen der MWST unterliegen.
  5. Zur Auszahlung der aus dem Empfehlungsprogramm generierten Provisionen stellt der Werber WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl eine formell korrekte Rechnung zu, deren Betrag inklusive aller Steuern dem Betrag der geschuldeten Provisionen entspricht.
  6. Die dem Werber nach diesem Artikel geschuldeten Provisionen stehen ihm mit der Erstellung der definitiven Schlussabrechnung gegenüber dem Geworbenen und in jedem Fall erst nach Durchführung der vom Geworbenen organisierten Veranstaltungen zu.
  7. Bei Annullierung der Veranstaltung durch den Geworbenen oder bei nicht ordnungsgemässer Durchführung der Veranstaltung ist dem Werber keine Provision geschuldet. Der Werber bleibt in diesem Zusammenhang für die Versäumnisse des Geworbenen verantwortlich, was er akzeptiert.
  8. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verpflichtet sich, dem Werber sämtliche für die Berechnung der Provisionen erforderlichen Nachweise zu liefern, unter Vorbehalt des Schutzes der dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Daten über die Tätigkeit des Geworbenen.
  9. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl behält sich vor, einen Geworbenen abzulehnen, namentlich wenn ein Empfehlungsgesuch für ein bereits bestehendes Konto gestellt wird.
  10. Da dieser Artikel intuitu personae gilt, können das Recht, einen Geworbenen vorzustellen, und die daraus fliessenden Rechte in keinem Fall an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
  11. Der Werber verpflichtet sich, sich gegenüber WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl stets als loyaler und gutgläubiger Partner zu verhalten und namentlich kein System der Selbstempfehlung einzurichten. Bei berechtigten Zweifeln an der Vorstellung von Geworbenen setzt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl die Auszahlung der Provision aus. Sie kann die Herausgabe sämtlicher Dokumente verlangen, die belegen, dass der Geworbene nicht dieselbe Person ist wie der Werber.
  12. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zahlt keine Provision aus, wenn der Werber eine Einheit ist, die den Geworbenen direkt oder indirekt kontrolliert oder von diesem kontrolliert wird; Werber und Geworbener müssen zwei unabhängige und nicht verbundene Einheiten sein.
  13. Ebenso zahlt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl keine Provision aus, wenn Werber und Geworbener dasselbe Empfängerkonto angegeben haben.
  14. Hält der Werber seine Verpflichtung nicht ein, schuldet er WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl von Rechts wegen eine Pauschalentschädigung von CHF 15’000; die im Rahmen des Empfehlungsprogramms ausbezahlten Beträge sind zudem zurückzuerstatten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 29 — Vertragsschluss und Kündigung

  1. Der Vertrag zwischen WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl und dem Veranstalter (nachfolgend der «Vertrag») tritt mit dem Datum seiner Annahme durch den Veranstalter mittels des dafür vorgesehenen Formulars im Online-Ticketing-System in Kraft.
  2. Der Vertrag kann von den Parteien jederzeit gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, kann sie Schadenersatzansprüche auslösen.
  3. Insbesondere – und ohne dass die nachfolgende Aufzählung abschliessend wäre – gilt eine Kündigung nicht als Kündigung zur Unzeit, wenn sie erfolgt wegen Nichteinhaltung steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder sicherheitsrelevanter Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltungen, wegen Verletzung von Rechten Dritter, wegen Verbreitung rechtswidriger Inhalte, wegen Verletzung der Bestimmungen über die Rückerstattung an die Käufer sowie allgemein in allen Fällen, in denen ein Verhalten das Ansehen und das Markenimage der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl oder anderer mit ihr verbundener Gesellschaften wegen Nichteinhaltung der Pflichten gegenüber den Käufern beeinträchtigen könnte.

Art. 30 — Höhere Gewalt

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl setzt sämtliche technischen Vorkehrungen ein, die gegenwärtig vernünftigerweise eingesetzt werden können, um die Kontinuität ihres Dienstes und insbesondere das Hosting ihrer Websites sicherzustellen. Sie haftet daher nicht, wenn ihr Server oder die Server, auf denen die Website gespeichert ist, aus Gründen höherer Gewalt nicht verfügbar sind, namentlich wegen Ausfall des öffentlichen Stromnetzes, Streik, Sturm, Krieg, Erdbeben, Ausfall des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder Verlust der Internetverbindung bei den öffentlichen und privaten Betreibern, von denen WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl abhängt.
  2. Bei einem Unterbruch wegen technischer Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen von Art. 20.
  3. Der Veranstalter verzichtet bei Eintritt eines Falles höherer Gewalt auf jede Entschädigung irgendwelcher Art; WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl haftet weder für den Beizug externer Dienstleister noch für die Unmöglichkeit, Tickets für die Veranstaltung über ihre Websites zu verkaufen.
  4. In Abweichung von Art. 51 gilt diese Klausel als wesentlich und für die Zustimmung der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl entscheidend.

Art. 31 — Hinweis auf die Eigenheiten der Telekommunikationsnetze

  1. Der Veranstalter betrachtet sich als vollumfänglich über die Risiken informiert, die mit der Verbreitung von Inhalten über Netzwerke verbunden sind, auch wenn WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl sämtliche Sicherheitsstandards einsetzt, die ein hohes Mass an Sicherheit und Zuverlässigkeit gewährleisten (https, SSL-Zertifikat usw.).
  2. Die Datenübertragung weist nur eine relative technische Zuverlässigkeit auf; namentlich gilt:
  • Die Inhalte der Website können ohne geografische Beschränkung verbreitet, vervielfältigt und wiedergegeben werden;
  • Die im Internet zirkulierenden Daten sind nicht gegen allfällige Zweckentfremdungen geschützt;
  • Die Bereitstellung von Inhalten kann Gegenstand von Eingriffen unbefugter Dritter und von Computerdelikten sein;
  • Die technischen Kapazitäten der Online-Netze sind derart, dass der Internetzugang zu gewissen Tageszeiten überlastet sein kann (schlechte Telefonverbindung, ungenügendes Modem, ungenügende Bandbreite, Überlastung des Knotens usw.).
  1. Der Veranstalter verzichtet demzufolge darauf, WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl im Zusammenhang mit einem der vorstehend genannten Umstände oder Ereignisse haftbar zu machen.

Art. 32 — Referenzen

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ist ausdrücklich berechtigt, den Namen des Veranstalters in die Liste ihrer Geschäftsreferenzen aufzunehmen, sofern der Veranstalter dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht.


Teil II: Lokales Ticketing-System und Materialmiete

Art. 33 — Nutzung des lokalen Ticketing-Systems durch den Veranstalter

  1. Das lokale Ticketing-System kann vom Veranstalter am Veranstaltungsort direkt genutzt werden. In diesem Fall handelt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ausschliesslich als Dienstleisterin, die dem Veranstalter ihr lokales Ticketing-System zur Verfügung stellt.
  2. Diese AGB gelten für dieses Vertragsverhältnis sinngemäss, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern 3 bis 5.
  3. Der Veranstalter verkauft die Tickets selbst und direkt an die Käufer.
  4. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl stellt dem Veranstalter eine Dienstleistung in Rechnung. Ihre Vergütung ist in der Preisliste aufgeführt, die in der Rubrik «Preise» der Websites der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zugänglich ist.

Art. 34 — Materialmiete

Im Rahmen der ordentlichen Nutzung des Online-Ticketing-Systems oder des lokalen Ticketing-Systems kann der Veranstalter bei WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl Material mieten (Zugangskontrolle, Druck usw.). In diesem Fall wird zwischen den Parteien ein besonderer Vertrag abgeschlossen.


Teil III: Datenschutz

Abschnitt 1 — Daten des Veranstalters

Art. 35 — Erhobene Daten

  1. Zur Erbringung der Gegenstand dieser AGB bildenden Dienstleistung stellt der Veranstalter WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl die folgenden erforderlichen Angaben zur Verfügung:
  • Name oder Firma;
  • Rechtsform;
  • E-Mail-Adresse;
  • gegebenenfalls die schweizerische MWST-Nummer;
  • Name und Vorname der zeichnungsberechtigten Person bzw. der Personen, die ihn rechtsgültig verpflichten können;
  • Postadresse;
  • Bankverbindung (IBAN), sofern Tickets ausgestellt werden, deren Einnahmen von WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl vereinnahmt werden.
  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl behält sich vor, weitere Angaben zum Veranstalter zu verlangen, namentlich wenn Zweifel an der Durchführung der Veranstaltung oder an der Integrität und dem guten Glauben des Veranstalters bestehen.

Art. 36 — Verwendung und Bearbeitung der Daten des Veranstalters

  1. Die beim Veranstalter erhobenen Daten können den Partnern der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl bekannt gegeben werden, die mit der Ausführung, der Bearbeitung, der Verwaltung und der Erbringung ihrer Dienstleistungen betraut sind.
  2. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl stellt sicher, dass die von ihr beauftragten Partner die anwendbaren europäischen und schweizerischen Vorschriften über die Erhebung, Bearbeitung, Übermittlung, Einsichtnahme, Berichtigung und Löschung von Daten einhalten.

Abschnitt 2 — Daten der Käufer

Art. 37 — Erhebung der Daten der Käufer

  1. Damit das Online-Ticketing-System funktionieren kann, erhebt es bei den Käufern für eigene Zwecke Personendaten, um die ordnungsgemässe Abwicklung der Transaktionen (d. h. den Verkauf der Tickets an die Käufer) und die Beweissicherung dieser Transaktionen zu gewährleisten. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl handelt zudem als Auftragsbearbeiterin des Veranstalters (d. h. des Verantwortlichen), da sie Personendaten für Rechnung des Veranstalters bearbeitet, der für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich ist und die Tickets über das Online-Ticketing-System direkt an die Käufer verkauft.
  2. Die vorliegenden Klauseln bezwecken, die Bedingungen festzulegen, unter denen WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl für Rechnung des Veranstalters die nachfolgend definierten Bearbeitungen von Personendaten vornimmt.
  3. Im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen verpflichten sich die Parteien, die geltenden Vorschriften über die Bearbeitung von Personendaten einzuhalten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, anwendbar seit dem 25. Mai 2018 (nachfolgend die «DSGVO»), sowie die entsprechende schweizerische Gesetzgebung, namentlich das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die zugehörige Verordnung.

Art. 38 — Bearbeitung durch WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl für Rechnung des Veranstalters

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl ist berechtigt, für Rechnung des Veranstalters die Personendaten zu bearbeiten, die zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erforderlich sind:
  • Verkauf der Tickets an die Käufer über das Online-Ticketing-System für Rechnung des Veranstalters;
  • Bereitstellung von Material zur Kontrolle des Zugangs der mit einem Ticket ausgestatteten Käufer zur Veranstaltung des Veranstalters;
  • Verbreitung von Informationen und Änderungen zum Ablauf der Veranstaltung.
  1. Die auf den Daten vorgenommenen Vorgänge sind:
  • Erhebung und unveränderte Rückgabe zugunsten des Veranstalters;
  • Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsdauer in den Systemen der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl;
  • Aggregierung zu Verkaufs- und Zutrittsstatistiken der Veranstaltung.
  1. Die Zwecke der Bearbeitung sind:
  • Identifikation des Käufers;
  • Überprüfung, ob der Käufer zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist;
  • Überprüfung der besonderen Voraussetzungen der einzelnen Tarifkategorien der Veranstaltung;
  • Interoperabilität mit Zugangskontrolllösungen von Drittanbietern;
  • Verbreitung praktischer Informationen zum Ablauf der Veranstaltung;
  • Beweissicherung der Transaktionen zwischen WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, dem Käufer und dem Veranstalter;
  • Möchte der Veranstalter weitere Daten zu anderen Zwecken erheben, hat er bei der Konfiguration der Veranstaltung (i) die Art der Daten und (ii) den Zweck der Erhebung anzugeben. Der Käufer kann sich der Erhebung dieser Daten widersetzen.
  1. Die bearbeiteten Personendaten sind:
  • standardmässig Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
  • je nach Bedarf der Veranstaltung: Firma, Geburtsdatum, Postadresse, ein Foto zur Identifikation der Person;
  • zu Nachvollziehbarkeitszwecken wird zudem die IP-Adresse des Kaufs aufbewahrt;
  • die Zahlungsreferenz bei unserem Zahlungsdienstleister;
  • da der Veranstalter die Veranstaltung vor der Vermarktung der Tickets selbst konfiguriert, umfassen die bearbeiteten Personendaten allgemein sämtliche Angaben, deren Bekanntgabe der Veranstalter bei der Konfiguration der Veranstaltung verlangt.
  1. Die Kategorien betroffener Personen sind sämtliche natürlichen Personen, die Tickets erworben haben, um sich an den Veranstaltungsort zu begeben.

Art. 39 — Pflichten der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegenüber dem Veranstalter

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verpflichtet sich:

  • die Daten ausschliesslich zu den Zwecken zu bearbeiten, die Gegenstand der Auftragsbearbeitung bilden;
  • die Daten gemäss den bei der Konfiguration der Veranstaltung erhaltenen Weisungen zu bearbeiten. Erachtet WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl eine Weisung als Verstoss gegen die DSGVO oder gegen eine andere Bestimmung des europäischen oder des schweizerischen Datenschutzrechts, informiert sie den Veranstalter unverzüglich. Ist WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gestützt auf europäisches oder schweizerisches Recht zu einer Datenübermittlung in einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation verpflichtet, informiert sie den Veranstalter vor der Bearbeitung über diese Rechtspflicht, es sei denn, das betreffende Recht untersage eine solche Information aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses;
  • die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Vertrags bearbeiteten Personendaten zu gewährleisten;
  • dafür zu sorgen, dass die zur Bearbeitung der Personendaten berechtigten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichten oder einer angemessenen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und die erforderliche Schulung im Bereich des Datenschutzes erhalten;
  • bei ihren Werkzeugen, Produkten, Anwendungen und Dienstleistungen die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen.

Art. 40 — Beizug von Unterbeauftragten

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl zieht im Rahmen ihrer Tätigkeit Unterbeauftragte bei, was der Veranstalter ausdrücklich akzeptiert. Diese Ermächtigung gilt generell und in dem für die ordnungsgemässe Umsetzung dieser AGB erforderlichen Umfang. Die Unterbeauftragten haben unter der Verantwortung der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl die sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten im Bereich der Personendaten einzuhalten. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl stellt entsprechend sicher, dass ihre Unterbeauftragten hinreichende Garantien für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Massnahmen bieten, damit die Bearbeitung den Anforderungen der DSGVO und des schweizerischen Datenschutzrechts entspricht.

Art. 41 — Informationsrecht der betroffenen Personen

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl übermittelt den von der Bearbeitung betroffenen Personen mit geeigneten Mitteln die Informationen über die von ihr vorgenommenen Datenbearbeitungen.
  2. Werden Tickets über das Online-Ticketing-System direkt auf der Website des Veranstalters verkauft, informiert der Veranstalter die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Datenerhebung. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Veranstalter, gegebenenfalls Verkaufs- und Nutzungsbedingungen seiner Website vorzulegen, die der DSGVO, dem schweizerischen Datenschutzrecht und diesen AGB entsprechen. Der Veranstalter entbindet WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl diesbezüglich von jeder Haftung und hält sie für jeden damit zusammenhängenden Schaden schadlos.

Art. 42 — Ausübung der Rechte der betroffenen Personen

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl unterstützt den Veranstalter im Rahmen des Möglichen bei der Erfüllung seiner Pflicht, Begehren betroffener Personen um Ausübung ihrer Rechte zu beantworten: Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrecht, Recht auf Einschränkung der Bearbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit sowie Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung (einschliesslich Profiling) unterworfen zu werden.
  2. Der Veranstalter beauftragt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl gegebenenfalls damit, Begehren betroffener Personen um Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich der Daten, die Gegenstand der in diesem Vertrag vorgesehenen Auftragsbearbeitung bilden, innert der gesetzlichen Fristen zu beantworten.

Art. 43 — Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl meldet dem Veranstalter jede Verletzung der Datensicherheit innert höchstens 72 Stunden nach Kenntnisnahme per E-Mail.
  2. Der Meldung werden sämtliche zweckdienlichen Unterlagen beigefügt, damit der Veranstalter die Verletzung nötigenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde melden kann.

Art. 44 — Unterstützung des Veranstalters durch WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl leistet dem Veranstalter die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten.

Art. 45 — Sicherheitsmassnahmen

  1. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl verpflichtet sich, die folgenden Sicherheitsmassnahmen umzusetzen:
  • Überprüfung der Identität und der Berechtigungen der Personen, die auf private Daten zugreifen;
  • logischer und physischer Schutz gegen den Zugriff auf Daten ausserhalb des Online-Ticketing-Systems;
  • logischer Schutz des Online-Ticketing-Systems gegen jeden unbefugten Zugriff auf Daten;
  • Gewährleistung der Beständigkeit und der Wiederherstellung bei Systemausfällen.
  1. Der Veranstalter seinerseits verpflichtet sich, in seiner internen Organisation die folgenden Sicherheitsmassnahmen umzusetzen:
  • Pseudonymisierung und Verschlüsselung der Personendaten;
  • Einsatz von Mitteln zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und dauerhaften Belastbarkeit der Bearbeitungssysteme und -dienste;
  • Verfügbarkeit der Personendaten und Zugang zu diesen bei physischen oder technischen Zwischenfällen;
  • Verfahren zur regelmässigen Prüfung, Analyse und Bewertung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenbearbeitung.
  1. Auf erstes Verlangen der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl hat der Veranstalter die Verfahren nachzuweisen, mit denen er die Sicherheit der vom Online-Ticketing-System für seine Rechnung erhobenen und bearbeiteten Personendaten gewährleistet. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl behält sich zudem vor, die Erfüllung aller oder einzelner Bestimmungen des Vertrags auszusetzen, wenn berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Veranstalters bestehen, seine gesetzlichen und regulatorischen Pflichten im Bereich des Datenschutzes einzuhalten, sowie bei missbräuchlicher Nutzung ihrer Dienste. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl übernimmt keine Verantwortung für Verstösse des Veranstalters gegen seine eigenen Pflichten; ihre Haftung beschränkt sich auf die von ihren eigenen Diensten umgesetzten Sicherheitsmassnahmen. Der Veranstalter hält WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl für jeden Schaden aus der Verletzung seiner Pflichten schadlos.

Art. 46 — Schicksal der Daten

  1. Nach Beendigung der Dienstleistung, die zur Datenbearbeitung geführt hat, verpflichtet sich WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl, sämtliche Personendaten zu vernichten.
  2. Mit Zustimmung der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl kann der Veranstalter verlangen, dass ihm die Daten zugestellt oder an einen von ihm bezeichneten anderen Auftragsbearbeiter übermittelt werden.
  3. Die Übermittlung hat mit der Vernichtung sämtlicher in den Informationssystemen der WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl bestehenden Kopien einherzugehen. WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl weist dies auf Verlangen des Veranstalters schriftlich nach.

Art. 47 — Datenschutzberaterin bzw. Datenschutzberater

Auf Verlangen des Veranstalters gibt WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl die Kontaktangaben ihrer Datenschutzberaterin bzw. ihres Datenschutzberaters bekannt.

Art. 48 — Verzeichnis der Kategorien von Bearbeitungstätigkeiten

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl erklärt, ein schriftliches Verzeichnis sämtlicher Kategorien von Bearbeitungstätigkeiten zu führen, die für Rechnung der Veranstalter durchgeführt werden, mit folgendem Inhalt:

  • Name und Kontaktangaben der Veranstalter, für deren Rechnung sie handelt, ihrer allfälligen Unterbeauftragten und gegebenenfalls der Datenschutzberaterin bzw. des Datenschutzberaters;
  • Kategorien der für Rechnung der Veranstalter durchgeführten Bearbeitungen;
  • gegebenenfalls Datenübermittlungen in einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz und der Länder der Europäischen Union oder an eine internationale Organisation, einschliesslich der Bezeichnung dieses Drittstaats oder dieser Organisation, sowie – bei Übermittlungen nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO – der Dokumente, die geeignete Garantien belegen;
  • soweit möglich eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen, je nach Bedarf einschliesslich: (i) Pseudonymisierung und Verschlüsselung der Personendaten, (ii) Mittel zur Gewährleistung der dauerhaften Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Bearbeitungssysteme und -dienste, (iii) Mittel zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit der Personendaten und des Zugangs zu diesen innert angemessener Frist bei einem physischen oder technischen Zwischenfall, (iv) ein Verfahren zur regelmässigen Prüfung, Analyse und Bewertung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung.

Art. 49 — Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter verpflichtet sich:

  • WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl durch die Konfiguration seiner Veranstaltung oder Veranstaltungen die im Rahmen der Transaktionen zu erhebenden Personendaten zu bezeichnen. Er verpflichtet sich dabei, für eigene Rechnung nur die Erhebung derjenigen Daten zuzulassen, die für die Abwicklung der Transaktionen und die Organisation der Veranstaltungen zwingend erforderlich sind;
  • jede Weisung zur Datenbearbeitung schriftlich zu dokumentieren;
  • die ihm im Zusammenhang mit der DSGVO und dem schweizerischen Datenschutzrecht obliegenden Pflichten selbst einzuhalten und WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl diesbezüglich schadlos zu halten;
  • die Bearbeitung zu überwachen und dafür die Verantwortung zu übernehmen.

Art. 50 — Cookies

WEEZEVENT SWITZERLAND Sàrl setzt in der Software ein auf Cookies gestütztes Analysewerkzeug zu Wartungs- und Verbesserungszwecken ein. Diese Daten werden nach statistischer Auswertung und nicht personenbezogen verwendet, um die Nutzung unserer Produkte zu verstehen, Störungen zu erkennen, Nutzungsabläufe zu verbessern und so ein besseres Nutzungserlebnis anzubieten. Zudem werden für das ordnungsgemässe Funktionieren der Software erforderliche Verbindungs-Cookies eingesetzt, um die Nutzerinnen und Nutzer auf die ihrem Konto zugeordneten Seiten weiterzuleiten.


Teil IV: Verschiedene Bestimmungen

Art. 51 — Vollständigkeit

  1. Diese AGB geben die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Parteien wieder. Sie heben sämtliche zuvor zwischen den Parteien getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen auf und ersetzen diese.
  2. Die allfällige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die übrigen Bestimmungen nicht; diese bleiben vollumfänglich in Kraft, soweit die Gesamtstruktur der AGB gewahrt bleibt.
  3. Wird die Erfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB infolge ihrer Ungültigkeit unmöglich, bemühen sich die Parteien, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Wortlaut der bisherigen Bestimmung möglichst nahekommt; die übrigen Bestimmungen bleiben in Kraft.
  4. Gelingt dies nicht oder erweist sich die Gesamtstruktur dieser AGB als grundlegend gestört, können die Parteien in gemeinsamem, schriftlich festgehaltenem Einvernehmen die Aufhebung dieser Vereinbarung in ihrer Gesamtheit feststellen.
  5. Jede Duldung oder jeder Verzicht einer Partei bei der Anwendung aller oder eines Teils der vertraglichen Verpflichtungen stellt unabhängig von Häufigkeit und Dauer weder eine Vertragsänderung dar noch begründet sie irgendein Recht.

Art. 52 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

Gerichtsstand ist Lausanne.

Art. 53 — Schlussbestimmungen

  1. Bei Änderungen dieser AGB wird der Veranstalter per E-Mail informiert.
  2. Die Änderungen treten erst nach Ablauf einer Frist von zehn (10) Tagen seit ihrer Mitteilung in Kraft, es sei denn, sie seien durch geltende Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben.
  3. Die Änderungen gelten auch für bereits erfasste Veranstaltungen.

Letzte Aktualisierung: 29. Juni 2023

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